§ 25 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG§ 25 LHG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage 2VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem in der Anlage 2 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG§ 25 LHG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage 2VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem in der Anlage 2 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

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