§ 34 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Heizungsanlagen, die mit Holz, Hackgut, Holzresten, Sägespänen, Holzstaub, Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben oder Maisspindeln befeuert werden, dürfen die Emissionen an organischen gasförmigen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff C folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

1.

bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 0,35 MW 50 mg/m3

2.

bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 0,35 MW 20 mg/m3

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf 13 % Volumskonzentration Sauerstoff bei 0°C und 1013 mbar im trockenen Verbrennungsgas.

(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3§ 34 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Heizungsanlagen, die mit Holz, Hackgut, Holzresten, Sägespänen, Holzstaub, Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben oder Maisspindeln befeuert werden, dürfen die Emissionen an organischen gasförmigen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff C folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

1.

bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 0,35 MW 50 mg/m3

2.

bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 0,35 MW 20 mg/m3

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf 13 % Volumskonzentration Sauerstoff bei 0°C und 1013 mbar im trockenen Verbrennungsgas.

(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3§ 34 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

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