§ 23 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Der jeweilige Brennstoffdurchsatz pro Stunde bei Nennwärmeleistung ist im Abnahmebefund gemäß § 27 anzugeben:

1.

Gas: m3/h, kg/h

2.

Öl: m3/h, kg/h

3.

Fest- automatisch beschickt: kg/h

§ 23 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
Der jeweilige Brennstoffdurchsatz pro Stunde bei Nennwärmeleistung ist im Abnahmebefund gemäß § 27 anzugeben:

1.

Gas: m3/h, kg/h

2.

Öl: m3/h, kg/h

3.

Fest- automatisch beschickt: kg/h

§ 23 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

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