§ 7 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in solchen Räumen, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (z§ 7 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. B. Stiegenhäuser, offene Dachräume).

(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:

1.

Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, deren Gesamt-Nennwärmeleistung mehr als 26 kW beträgt und

2.

Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, deren Gesamt-Nennwärmeleistung mehr als 50 kW beträgt.

(3)

1. Zwischen Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 150°C und brennbaren Stoffen ist in waagrechter Richtung an allen Seiten ein Mindestabstand von 0,50 m und in senkrechter Richtung aufwärts gemessen, ein Abstand von mindestens 1,00 m einzuhalten. Wenn Bauteile mindestens brandhemmend ausgeführt sind, reichen Abstände von 0,25 m in waagrechter und von 0,50 m in senkrechter Richtung aus.

2.

Für Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur bis einschließlich 150°C beträgt diese Mindestentfernung in waagrechter Richtung 0,25 m und in senkrechter Richtung 0,50 m. Wenn Bauteile eine mindestens brandhemmende Ausführung aufweisen, genügen Abstände von 0,10 m in waagrechter und von 0,20 m in senkrechter Richtung.

(4) Jede zu bedienende Heizkessel-Einheit muss an zwei Seiten begehbar (mindestens 60 cm Abstand) und an zwei Seiten einschaubar (mindestens 20 cm Abstand) sein.

Sollten bei zwei nebeneinanderstehenden Heizkesseln Wartungsöffnungen dazwischenliegen, so ist ein Abstand von mindestens 60 cm, ansonsten ein solcher von 40 cm einzuhalten.

Über den Geräten ist ein Mindestabstand von der Decke von 20 cm einzuhalten, soferne nicht für Montage und Wartung ein größerer Abstand erforderlich ist.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in solchen Räumen, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (z§ 7 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. B. Stiegenhäuser, offene Dachräume).

(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:

1.

Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, deren Gesamt-Nennwärmeleistung mehr als 26 kW beträgt und

2.

Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, deren Gesamt-Nennwärmeleistung mehr als 50 kW beträgt.

(3)

1. Zwischen Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 150°C und brennbaren Stoffen ist in waagrechter Richtung an allen Seiten ein Mindestabstand von 0,50 m und in senkrechter Richtung aufwärts gemessen, ein Abstand von mindestens 1,00 m einzuhalten. Wenn Bauteile mindestens brandhemmend ausgeführt sind, reichen Abstände von 0,25 m in waagrechter und von 0,50 m in senkrechter Richtung aus.

2.

Für Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur bis einschließlich 150°C beträgt diese Mindestentfernung in waagrechter Richtung 0,25 m und in senkrechter Richtung 0,50 m. Wenn Bauteile eine mindestens brandhemmende Ausführung aufweisen, genügen Abstände von 0,10 m in waagrechter und von 0,20 m in senkrechter Richtung.

(4) Jede zu bedienende Heizkessel-Einheit muss an zwei Seiten begehbar (mindestens 60 cm Abstand) und an zwei Seiten einschaubar (mindestens 20 cm Abstand) sein.

Sollten bei zwei nebeneinanderstehenden Heizkesseln Wartungsöffnungen dazwischenliegen, so ist ein Abstand von mindestens 60 cm, ansonsten ein solcher von 40 cm einzuhalten.

Über den Geräten ist ein Mindestabstand von der Decke von 20 cm einzuhalten, soferne nicht für Montage und Wartung ein größerer Abstand erforderlich ist.

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