§ 3 Bgld. KennV Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die

1.

aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,

2.

möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,

3.

die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und

4.

sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

1.

entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder

2.

dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.

(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese

1.

eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,

2.

phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,

3.

am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbare Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und

4.

entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

Stand vor dem 05.07.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 05.07.2016

(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die

1.

aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,

2.

möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,

3.

die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und

4.

sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

1.

entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder

2.

dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.

(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese

1.

eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,

2.

phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,

3.

am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbare Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und

4.

entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

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