§ 25 Bgld. G-PVWO Verkündung des Wahlergebnisses

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Personalvertreterwahlausschusses.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Personalvertreterwahlausschusses.

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