§ 4 BUV § 4

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) sind vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Alarmplan und eine Alarmierungsordnung auszuarbeiten.

(2) Durch den Alarmplan ist sicherzustellen, daß im Einsatzfall außer der Feuerwehr auch Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen sowie Einzelpersonen, die im Einsatzfall benötigt werden, rasch alarmiert werden können.

(3) In der Alarmierungsordnung ist festzulegen, welche Feuerwehren, Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen und Einzelpersonen entsprechend der Einsatzart und Alarmstufe zu alarmieren sind.

(4) Für Einsätze, bei denen besonders große Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachwerte zu erwarten sind oder bei denen die Tätigkeit der Einsatzkräfte besonders schwierig ist (z. B.zB Objekte mit hohem brandschutztechnischem Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Risikogruppe [Fassung des Gesetzes § 7 LGBl. Nr. 24/2014Feuerbeschauordnung, LGBl. Nr. 87/1995], gefährliche Substanzen) sind vom örtlich zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten Sonderalarmpläne und Sonderalarmierungsordnungen zu erstellen.

(5) Für Einsätze, die über das Gemeindegebiet hinausgehen (z. B. Autobahnen, Gewässer) und für die die Erstellung von Sonderalarmplänen und Sonderalarmierungsordnungen nach Abs. 4 notwendig ist, sind diese vom nächsthöheren, örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten (Abschnitts-, Bezirks-, Landesfeuerwehrkommandant) zu erstellen.

Stand vor dem 05.08.2014

In Kraft vom 29.12.1995 bis 05.08.2014

(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) sind vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Alarmplan und eine Alarmierungsordnung auszuarbeiten.

(2) Durch den Alarmplan ist sicherzustellen, daß im Einsatzfall außer der Feuerwehr auch Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen sowie Einzelpersonen, die im Einsatzfall benötigt werden, rasch alarmiert werden können.

(3) In der Alarmierungsordnung ist festzulegen, welche Feuerwehren, Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen und Einzelpersonen entsprechend der Einsatzart und Alarmstufe zu alarmieren sind.

(4) Für Einsätze, bei denen besonders große Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachwerte zu erwarten sind oder bei denen die Tätigkeit der Einsatzkräfte besonders schwierig ist (z. B.zB Objekte mit hohem brandschutztechnischem Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Risikogruppe [Fassung des Gesetzes § 7 LGBl. Nr. 24/2014Feuerbeschauordnung, LGBl. Nr. 87/1995], gefährliche Substanzen) sind vom örtlich zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten Sonderalarmpläne und Sonderalarmierungsordnungen zu erstellen.

(5) Für Einsätze, die über das Gemeindegebiet hinausgehen (z. B. Autobahnen, Gewässer) und für die die Erstellung von Sonderalarmplänen und Sonderalarmierungsordnungen nach Abs. 4 notwendig ist, sind diese vom nächsthöheren, örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten (Abschnitts-, Bezirks-, Landesfeuerwehrkommandant) zu erstellen.

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