§ 39 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung von Heizungsanlagen auf ihre einwandfreie Funktion entsprechend § 19 Abs. 1 Z 4 des Burgenländischen Luftreinhalte§ 39 LHG- und Heizungsanlagengesetzes 1999 veranlassen (außerordentliche Überprüfung)VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Das Überprüfungsorgan hat das Ergebnis der Überprüfung im Prüfbuch zu vermerken. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.09.2019
Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung von Heizungsanlagen auf ihre einwandfreie Funktion entsprechend § 19 Abs. 1 Z 4 des Burgenländischen Luftreinhalte§ 39 LHG- und Heizungsanlagengesetzes 1999 veranlassen (außerordentliche Überprüfung)VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Das Überprüfungsorgan hat das Ergebnis der Überprüfung im Prüfbuch zu vermerken. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen.

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