§ 20 Bgld. G-PVWO Briefwahl

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 9), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Personalvertreterwahlausschuss durch die Post zusenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Personalvertreterwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Personalvertreterwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postweg dem Personalvertreterwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Personalvertreterwahlausschuss einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 21 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 19 Abs. 3) mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Personalvertreterwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Personalvertreterwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 19 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” oder “Wahlrecht unmittelbar ausgeübt” oder “Nicht wahlberechtigt” zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) zu vermerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 9), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Personalvertreterwahlausschuss durch die Post zusenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Personalvertreterwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Personalvertreterwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postweg dem Personalvertreterwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Personalvertreterwahlausschuss einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 21 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 19 Abs. 3) mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Personalvertreterwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Personalvertreterwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 19 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” oder “Wahlrecht unmittelbar ausgeübt” oder “Nicht wahlberechtigt” zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) zu vermerken.

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