§ 21 BUV § 21

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Der KHD-Zug besteht aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mehreren taktischen Einheiten (Löschgruppen, technische Trupps, technische Gruppen).

(2) Der Zugtrupp besteht aus dem Zugtruppkommandanten (zugleich Zugskommandanten-Stellvertreter) sowie den erforderlichen Kraftfahrern, Funkern und Meldern.

(3) Der KHD-Zug ist mit den erforderlichen Einsatzfahrzeugen auszustatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Der KHD-Zug besteht aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mehreren taktischen Einheiten (Löschgruppen, technische Trupps, technische Gruppen).

(2) Der Zugtrupp besteht aus dem Zugtruppkommandanten (zugleich Zugskommandanten-Stellvertreter) sowie den erforderlichen Kraftfahrern, Funkern und Meldern.

(3) Der KHD-Zug ist mit den erforderlichen Einsatzfahrzeugen auszustatten.

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