§ 10 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann§ 10 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:

1.

in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,

2.

in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge),

3.

in Pufferräumen und Schleusen,

4.

in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,

5.

in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

6.

auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.

(2) Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe mit einem Nenninhalt größer als 300 l dürfen nicht im selben Raum wie die Feuerstätte aufgestellt werden.

(3) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in Behältern oder Kanistern in Mengen bis höchstens 1.000 l in einem

1.

lüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder

2.

mindestens brandhemmend ausgeführten lüftbaren Kellerabteil aufbewahrt werden.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann§ 10 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:

1.

in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,

2.

in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge),

3.

in Pufferräumen und Schleusen,

4.

in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,

5.

in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

6.

auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.

(2) Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe mit einem Nenninhalt größer als 300 l dürfen nicht im selben Raum wie die Feuerstätte aufgestellt werden.

(3) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in Behältern oder Kanistern in Mengen bis höchstens 1.000 l in einem

1.

lüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder

2.

mindestens brandhemmend ausgeführten lüftbaren Kellerabteil aufbewahrt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten