§ 1 Bgld. LÖV 2004 Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.

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