§ 6 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden§ 6 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen des Herstellers sind einzuhalten.

(2) Heizungsanlagen müssen

1.

von brennbaren Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (z. B. Einbaumöbeln) sowie von Brennstofflagerungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können,

2.

ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können und

3.

die erforderliche Verbrennungsluft erhalten.

(3) Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume sind nach den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß ÖVE-EN 1 (IP 43) herzustellen.

(4) Im Heizraum im Sinne des § 7 Abs. 2 dürfen außer Brennstofflagerungen, die den Tagesvorrat nicht übersteigen, keine Lagerungen vorgenommen werden.

(5) Der Tagesvorrat an festen Brennstoffen darf im Heizraum nur so gelagert werden, dass er im Betriebs- und Störfall nicht entzündet werden kann, wobei der Abstand von Zündquellen mindestens 1 m betragen muss.

(6) Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in unbrennbaren und verschließbaren Behältern gelagert werden.

(7) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei das Absperrorgan (z. B. Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.

(8) Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen unterbrechen. Verfügt ein Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Gefahrenschalter anzubringen.

(9) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70°C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.

(10) Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen, -schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(11) Zentralfeuerungsanlagen müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen wie z. B. Explosionsklappen besitzen. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Überdrucksicherungen sind vorzugsweise im Aufstellungs- bzw. Heizraum anzubringen.

Falls die Anbringung der Überdrucksicherung im Heiz- bzw. Aufstellungsraum aus baulichen- oder bautechnischen Gründen nicht möglich ist, sind Überdrucksicherungen derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch bei Ansprechen der Sicherung nicht zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.

(12) Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind die gemäß nachfolgender Tabelle erforderlichen Löschgeräte im Bereich des Zuganges zum Heizraum anzubringen. In Anlehnung an die TRVB F 124 (Technische Richtlinie über vorbeugenden Brandschutz, Ausgabe 1997, Herausgeber: Österreichischer Bundesfeuerwehrverband, Österreichische Brandschutzverhütungsstelle) ist eine zweijährige Überprüfung einzuhalten.

Tabelle: erforderliche Löschgeräte

HEIZRAUMFLÄCHE

erforderliche Löschmitteleinheiten (LE)

Zentralheizungsräume, Flächen bis 50 m2

12 LE

Zentralheizungsräume und Kesselhäuser von mehr als 50 m2 bis 200 m2 Nutzfläche und je weitere 200 m2 zusätzlich

24LE

12LE

Brandklassen gemäß ÖNORM EN 2:

A:

Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, normalerweise unter Glutbildung ablaufend

B:

Brände von flüssigen und flüssig werdenden Stoffen

C:

Brände von Gasen

D:

Brände von Metallen

(13) Bei Heizungsanlagen in Gebäuden und Einrichtungen, in denen Menschen leben und sich dort kurz- oder langfristig aufhalten oder arbeiten, wie z. B. Schulen, Heime, Verwaltungsgebäude, Krankenanstalten, Großwohnanlagen, Hochhäuser, Beherbergungsbetriebe u.ä., ist ein ausgebildeter Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Als weitere Brandschutzmaßnahmen sind eine Brandschutzordnung, ein Brandschutzplan und Hinweisschilder über das „Verhalten im Brandfall“ auszuarbeiten. Des Weiteren sind geeignete Personen in der Handhabung der Feuerlöscher auszubilden.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden§ 6 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen des Herstellers sind einzuhalten.

(2) Heizungsanlagen müssen

1.

von brennbaren Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (z. B. Einbaumöbeln) sowie von Brennstofflagerungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können,

2.

ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können und

3.

die erforderliche Verbrennungsluft erhalten.

(3) Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume sind nach den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß ÖVE-EN 1 (IP 43) herzustellen.

(4) Im Heizraum im Sinne des § 7 Abs. 2 dürfen außer Brennstofflagerungen, die den Tagesvorrat nicht übersteigen, keine Lagerungen vorgenommen werden.

(5) Der Tagesvorrat an festen Brennstoffen darf im Heizraum nur so gelagert werden, dass er im Betriebs- und Störfall nicht entzündet werden kann, wobei der Abstand von Zündquellen mindestens 1 m betragen muss.

(6) Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in unbrennbaren und verschließbaren Behältern gelagert werden.

(7) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei das Absperrorgan (z. B. Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.

(8) Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen unterbrechen. Verfügt ein Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Gefahrenschalter anzubringen.

(9) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70°C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.

(10) Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen, -schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(11) Zentralfeuerungsanlagen müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen wie z. B. Explosionsklappen besitzen. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Überdrucksicherungen sind vorzugsweise im Aufstellungs- bzw. Heizraum anzubringen.

Falls die Anbringung der Überdrucksicherung im Heiz- bzw. Aufstellungsraum aus baulichen- oder bautechnischen Gründen nicht möglich ist, sind Überdrucksicherungen derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch bei Ansprechen der Sicherung nicht zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.

(12) Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind die gemäß nachfolgender Tabelle erforderlichen Löschgeräte im Bereich des Zuganges zum Heizraum anzubringen. In Anlehnung an die TRVB F 124 (Technische Richtlinie über vorbeugenden Brandschutz, Ausgabe 1997, Herausgeber: Österreichischer Bundesfeuerwehrverband, Österreichische Brandschutzverhütungsstelle) ist eine zweijährige Überprüfung einzuhalten.

Tabelle: erforderliche Löschgeräte

HEIZRAUMFLÄCHE

erforderliche Löschmitteleinheiten (LE)

Zentralheizungsräume, Flächen bis 50 m2

12 LE

Zentralheizungsräume und Kesselhäuser von mehr als 50 m2 bis 200 m2 Nutzfläche und je weitere 200 m2 zusätzlich

24LE

12LE

Brandklassen gemäß ÖNORM EN 2:

A:

Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, normalerweise unter Glutbildung ablaufend

B:

Brände von flüssigen und flüssig werdenden Stoffen

C:

Brände von Gasen

D:

Brände von Metallen

(13) Bei Heizungsanlagen in Gebäuden und Einrichtungen, in denen Menschen leben und sich dort kurz- oder langfristig aufhalten oder arbeiten, wie z. B. Schulen, Heime, Verwaltungsgebäude, Krankenanstalten, Großwohnanlagen, Hochhäuser, Beherbergungsbetriebe u.ä., ist ein ausgebildeter Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Als weitere Brandschutzmaßnahmen sind eine Brandschutzordnung, ein Brandschutzplan und Hinweisschilder über das „Verhalten im Brandfall“ auszuarbeiten. Des Weiteren sind geeignete Personen in der Handhabung der Feuerlöscher auszubilden.

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