§ 2 Bgld. ASV 2001 Besonderer Schutz von Nestern und Standorten

Bgld. Artenschutzverordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2008 bis 31.12.9999
§ 2

Besonderer Schutz von Nestern und Standorten

(1) Jede Beeinträchtigung von Nist-, Fortpflanzungs-, RastDie nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Abs. 2 zusätzlich zu den Bestimmungen des § 16 Burgenländisches Naturschutz- und Winterquartieren folgender Tiere ist verbotenLandschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, geschützt:

Bienenfresser (Merops apiaster)

Blauracke (Coracias garrulus)

Dohle (Corvus monedula)

Eisvogel (Alcedo atthis)

Europäischer Biber (Castor fiber)

Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Uferschwalbe (Riparia riparia)

Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiedehopf (Upupa epops)

Ziesel (Spermophilus citellus).

Bienenfresser (Merops apiaster)

Blauracke (Coracias garrulus)

Dohle (Corvus monedula)

Eisvogel (Alcedo atthis)

Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Uferschwalbe (Riparia riparia)

Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiedehopf (Upupa epops)

Ziesel (Spermophilus citellus).

(2) InsbesondereZum besonderen Schutz der in Abs. 1 angeführten Arten ist es insbesondere verboten,:

1.

Felsen, Steilwände oder Gehölze, die als Quartiere für die unter § 2 Abs. 1 angeführten Tiere dienen, zu entfernen oder während der Fortpflanzungszeit zu erklettern;,

2.

die Brutplätze der in Abs. 1 genannten Vogelarten in der Zeit zwischen 1. Feber und 31. August ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in einer Entfernung von weniger als 50 m zu beobachten, zu fotografieren oder zu filmen;,

3.

Höhlen, Stollen, nicht genutzte Erdkeller oder sonstige Winterquartiere von Fledermäusen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen sowie

4.

Gebiete, in denen sich Kolonien des Ziesels befinden, durch Tätigkeiten, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, zu vertreiben oder zu töten oder durch die Errichtung zerschneidend wirkender Strukturen zu beeinträchtigen.

Stand vor dem 31.03.2008

In Kraft vom 27.09.2001 bis 31.03.2008
§ 2

Besonderer Schutz von Nestern und Standorten

(1) Jede Beeinträchtigung von Nist-, Fortpflanzungs-, RastDie nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Abs. 2 zusätzlich zu den Bestimmungen des § 16 Burgenländisches Naturschutz- und Winterquartieren folgender Tiere ist verbotenLandschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, geschützt:

Bienenfresser (Merops apiaster)

Blauracke (Coracias garrulus)

Dohle (Corvus monedula)

Eisvogel (Alcedo atthis)

Europäischer Biber (Castor fiber)

Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Uferschwalbe (Riparia riparia)

Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiedehopf (Upupa epops)

Ziesel (Spermophilus citellus).

Bienenfresser (Merops apiaster)

Blauracke (Coracias garrulus)

Dohle (Corvus monedula)

Eisvogel (Alcedo atthis)

Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Uferschwalbe (Riparia riparia)

Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiedehopf (Upupa epops)

Ziesel (Spermophilus citellus).

(2) InsbesondereZum besonderen Schutz der in Abs. 1 angeführten Arten ist es insbesondere verboten,:

1.

Felsen, Steilwände oder Gehölze, die als Quartiere für die unter § 2 Abs. 1 angeführten Tiere dienen, zu entfernen oder während der Fortpflanzungszeit zu erklettern;,

2.

die Brutplätze der in Abs. 1 genannten Vogelarten in der Zeit zwischen 1. Feber und 31. August ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in einer Entfernung von weniger als 50 m zu beobachten, zu fotografieren oder zu filmen;,

3.

Höhlen, Stollen, nicht genutzte Erdkeller oder sonstige Winterquartiere von Fledermäusen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen sowie

4.

Gebiete, in denen sich Kolonien des Ziesels befinden, durch Tätigkeiten, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, zu vertreiben oder zu töten oder durch die Errichtung zerschneidend wirkender Strukturen zu beeinträchtigen.

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