§ 41 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die nach § 20 Abs. 2 des Bgld.§ 41 LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse sind durch die Ablegung einer Prüfung sowie durch Vorlage eines Zeugnisses bezüglich der Kenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 nachzuweisen-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Die Prüfung umfasst den Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 1 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einschließlich der Erstellung eines ordnungsgemäßen Überprüfungsbefundes und der erforderlichen Eintragungen in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 dieses Gesetzes sowie allfälliger Anzeigen. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers abzulegen.

(3) Der Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse der Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnis über Rauch- und Abgasmessungen einschließlich der Durchführung praktischer Messungen wird durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht:

1.

Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung BGBl. Nr. 610/1995 oder

2.

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Kurses über Rauchgasmessungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen oder

3.

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Messkurses für Zentralheizungsbauer jeweils im Ausmaß von mindestens 40 Stunden; oder

4.

Nachweis der Zulassung als Überprüfungsorgan in einem anderen Bundesland in Verbindung mit der erfolgreichen Absolvierung einer mindestens gleichwertigen Prüfung, oder

5.

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer mindestens gleichwertigen Prüfung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die Nachweise über die geforderten Kenntnisse können auch durch anderweitige Zeugnisse und Ausbildungsnachweise erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Die nach § 20 Abs. 2 des Bgld.§ 41 LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse sind durch die Ablegung einer Prüfung sowie durch Vorlage eines Zeugnisses bezüglich der Kenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 nachzuweisen-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Die Prüfung umfasst den Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 1 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einschließlich der Erstellung eines ordnungsgemäßen Überprüfungsbefundes und der erforderlichen Eintragungen in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 dieses Gesetzes sowie allfälliger Anzeigen. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers abzulegen.

(3) Der Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse der Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnis über Rauch- und Abgasmessungen einschließlich der Durchführung praktischer Messungen wird durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht:

1.

Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung BGBl. Nr. 610/1995 oder

2.

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Kurses über Rauchgasmessungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen oder

3.

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Messkurses für Zentralheizungsbauer jeweils im Ausmaß von mindestens 40 Stunden; oder

4.

Nachweis der Zulassung als Überprüfungsorgan in einem anderen Bundesland in Verbindung mit der erfolgreichen Absolvierung einer mindestens gleichwertigen Prüfung, oder

5.

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer mindestens gleichwertigen Prüfung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die Nachweise über die geforderten Kenntnisse können auch durch anderweitige Zeugnisse und Ausbildungsnachweise erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten