§ 19 BUV § 19

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.

(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.

(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten.

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