§ 9 Bgld. MWTS 2000 Qualifikation des Personals

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Wohnheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildungeine Diplomausbildung in einem einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und einer spezielleneine spezielle Leiterinnen- oder Leiterausbildung aufweisen. Weiters muss sie eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen dieeine Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum Behindertenfachbetreuer absolviert haben. Bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Bei Bedarf sind auch diplomiertes Pflegepersonal bzw.oder Pflegehelferinnen oder Pflegehelfer einzusetzen.

(2) Tagesheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildungeine Diplomausbildung in einem einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und einer spezielleneine spezielle Leiterinnen- oder Leiterausbildung aufweisen. Weiters muss sie eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen dieeine Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum Behindertenfachbetreuer absolviert haben, wobei auch handwerkliche Facharbeiter mit einer solchen Zusatzausbildung beschäftigt werden können. Bei Nichtvorliegen dereiner einschlägigen Ausbildung zum Behindertenfachbetreuerin einem Sozialbetreuungsberuf ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Bei Bedarf ist auch diplomiertes Pflegepersonal bzw.oder Pflegehelferinnen oder Pflegehelfer einzusetzen.

3.

Handwerkliche Facharbeiterinnen oder Facharbeiter können, wenn sie eine adäquate Zusatzausbildung absolviert haben, beschäftigt werden. Bei Nichtvorliegen einer adäquaten Zusatzausbildung ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Zusatzausbildungen bereits beschäftigter handwerklicher Facharbeiterinnen oder Facharbeiter gelten jedenfalls als adäquat.

(3) Wohnheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der AusbildungDiplomausbildung in einem einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, einer speziellen Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder und einer speziellen Leiterinnen- oder Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen dieeine Ausbildung entweder als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester oder diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger, als Behindertenfachbetreuer oder eine Fachausbildung in einem sonstigen einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung absolviert haben. Falls psychopathologische Krankheitsbilder nicht Bestandteil der Ausbildung waren, ist darüber eine Zusatzausbildung zu absolvieren.

(4) Tagesheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der AusbildungDiplomausbildung in einem einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, einer speziellen Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder und einer speziellen Leiterinnen- oder Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer können entweder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwestern oder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger, BehindertenfachbetreuerAbsolventen einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung oder handwerkliche Facharbeiterinnen oder Facharbeiter mit Zusatzausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder sein. Bei Nichtvorliegen einer solchen Zusatzausbildung ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen.

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2008

(1) Wohnheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildungeine Diplomausbildung in einem einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und einer spezielleneine spezielle Leiterinnen- oder Leiterausbildung aufweisen. Weiters muss sie eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen dieeine Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum Behindertenfachbetreuer absolviert haben. Bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Bei Bedarf sind auch diplomiertes Pflegepersonal bzw.oder Pflegehelferinnen oder Pflegehelfer einzusetzen.

(2) Tagesheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildungeine Diplomausbildung in einem einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und einer spezielleneine spezielle Leiterinnen- oder Leiterausbildung aufweisen. Weiters muss sie eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen dieeine Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum Behindertenfachbetreuer absolviert haben, wobei auch handwerkliche Facharbeiter mit einer solchen Zusatzausbildung beschäftigt werden können. Bei Nichtvorliegen dereiner einschlägigen Ausbildung zum Behindertenfachbetreuerin einem Sozialbetreuungsberuf ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Bei Bedarf ist auch diplomiertes Pflegepersonal bzw.oder Pflegehelferinnen oder Pflegehelfer einzusetzen.

3.

Handwerkliche Facharbeiterinnen oder Facharbeiter können, wenn sie eine adäquate Zusatzausbildung absolviert haben, beschäftigt werden. Bei Nichtvorliegen einer adäquaten Zusatzausbildung ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Zusatzausbildungen bereits beschäftigter handwerklicher Facharbeiterinnen oder Facharbeiter gelten jedenfalls als adäquat.

(3) Wohnheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der AusbildungDiplomausbildung in einem einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, einer speziellen Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder und einer speziellen Leiterinnen- oder Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen dieeine Ausbildung entweder als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester oder diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger, als Behindertenfachbetreuer oder eine Fachausbildung in einem sonstigen einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung absolviert haben. Falls psychopathologische Krankheitsbilder nicht Bestandteil der Ausbildung waren, ist darüber eine Zusatzausbildung zu absolvieren.

(4) Tagesheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der AusbildungDiplomausbildung in einem einschlägigen SozialberufSozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, einer speziellen Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder und einer speziellen Leiterinnen- oder Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer können entweder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwestern oder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger, BehindertenfachbetreuerAbsolventen einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung oder handwerkliche Facharbeiterinnen oder Facharbeiter mit Zusatzausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder sein. Bei Nichtvorliegen einer solchen Zusatzausbildung ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen.

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