§ 4 Bgld. BHV

Bgld. Behindertenhilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 werden folgende Leistungen gewährt:

1.

für Personen, die gehörlos oder schwer hör- oder sprechbehindert sind, eine Förderung für Kommunikationshilfsmittel innerhalb eines ZeitraumesZeitraums von jeweils fünf Jahren bis zu 2.8003 030,80 Euro;

2.

für Personen, die blind oder schwer sehbehindert sind, eine Förderung für elektronische Hilfsmittel bis zu 22.50024 354,20 Euro;

3.

für sonstige technische Hilfsmittel eine Förderung bis zu 11.20012 123 Euro;

4.

für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen eine Förderung bis zu 5.6006 061,55 Euro sowie für Heilfürsorgen eine Förderung bis zu 2.2452 430 Euro;

5.

für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein Training zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 6 061,50 Euro;

- dauernd schwer gehbehindert sind oder denen aus sonstigen behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und
- einen Personenkraftwagen für die Aufnahme oder Ausübung der Erwerbstätigkeit oder zur Erreichung des Arbeitsplatzes bzw. für die Aufnahme oder die Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung benötigen und
- berechtigt sind einen Personenkraftwagen selbst zu lenken,
eine Förderung zum Ankauf eines Personenkraftwagens für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu 4.490 Euro, wenn die Rechnung sowie der Zulassungsschein auf den Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lauten. Der Kaufpreis des Personenkraftwagens (inklusive Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer) darf den Betrag von 25.250 Euro nicht übersteigen. Das Kaufpreislimit erhöht sich um den Betrag einer behindertengerechten Ausstattung. Ist eine Förderungswerberin oder ein Förderungswerber behinderungsbedingt auf ein teureres Kraftfahrzeug angewiesen, ist die Förderung auch bei einer Überschreitung des Kaufpreislimits zu gewähren. Vom Erfordernis der Lenkberechtigung wird abgesehen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber aus behinderungs- oder altersbedingten Gründen keine Lenkberechtigung erwerben kann, wobei die Förderung nur dann zu gewähren ist, wenn mit dem Personenkraftwagen überwiegend die für die Behinderte oder den Behinderten notwendigen Fahrten durchgeführt werden;

6.

für Behinderte, die dauerndblind oder so schwer gehbehindertsehbehindert sind oder denen aus sonstigen behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, die Kostendass sie zur Erlangung einer LenkberechtigungErhöhung ihrer Mobilität eines Blindenführhundes bedürfen, eine Förderung der Anschaffung eines Blindenführhundes bis zu einer Höhe von 50 %18 184,50 Euro;

7.

für BehindertePersonen, die überwiegend auf den Gebrauch eines RollstuhlesRollstuhls angewiesen sind oder bei denen ein Verlust beider Hände vorliegt oder deren Behinderung einen gleich zu achtenden Zustand darstellt, ein Fahrtkostenzuschuss in Höhezur behindertengerechten Ausstattung von 561,40 Euro jährlich;Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen:

8. für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein Training zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 5.600 Euro;
9. für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung ihrer Mobilität eines Blindenführhundes bedürfen, eine Förderung der Anschaffung eines Blindenführhundes bis zu 16.800 Euro;
10. für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 140,60 Euro für Behinderte, die
- eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2003, oder eine im § 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003, genannte Unterrichtseinrichtung oder die Pflichtschule in einem Internat besuchen oder
- an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen oder
- in Lehrausbildung stehen oder
- Schülerinnen und Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst sind oder
- nach Beendigung der Pflichtschule eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden, oder
- im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen.
Die Ausbildungsbeihilfe wird nur gewährt, wenn ein positiver Ausbildungserfolg vorliegt;
11. für Personen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind oder bei denen ein Verlust beider Hände vorliegt oder deren Behinderung einen gleich zu achtenden Zustand darstellt, zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen:

a)

eine Förderung der behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten bei der behindertengerechtenbehinderten-gerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen bis zu 28.058,5030 372,70 Euro oder

b)

eine Förderung der Neuerrichtung eines EigenheimesEigenheims in Höhe von bis zu 10 % der Baukostensumme (gemäß Wohnbauförderungsgrenzen), höchstens jedoch 28.058,5030 372,70 Euro.

(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen undoder Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003BGBl. I Nr. 82/2005, Gleichgestellten, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.

(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin bzw.oder des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt - mit Ausnahme der Ziffer 7 - 3.273,803 543,50 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 327,40354,50 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 654,80708,90 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin bzw.oder der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin bzw.oder der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw.oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners bzw.oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Beihilfen nach Abs. 1 Z 10 ist das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu 20 % anzurechnen, wobei sich der Prozentsatz bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber anderen Personen als der Beihilfenwerberin bzw. dem Beihilfewerber jeweils um 2 % verringert. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des FörderungsbetragesFörderungsbetrags zu berücksichtigen.

(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 und 5 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-ZeitraumesZeitraums das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels bzw. das Zulassungsdatum des letzten geförderten Personenkraftwagens zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2007

(1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 werden folgende Leistungen gewährt:

1.

für Personen, die gehörlos oder schwer hör- oder sprechbehindert sind, eine Förderung für Kommunikationshilfsmittel innerhalb eines ZeitraumesZeitraums von jeweils fünf Jahren bis zu 2.8003 030,80 Euro;

2.

für Personen, die blind oder schwer sehbehindert sind, eine Förderung für elektronische Hilfsmittel bis zu 22.50024 354,20 Euro;

3.

für sonstige technische Hilfsmittel eine Förderung bis zu 11.20012 123 Euro;

4.

für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen eine Förderung bis zu 5.6006 061,55 Euro sowie für Heilfürsorgen eine Förderung bis zu 2.2452 430 Euro;

5.

für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein Training zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 6 061,50 Euro;

- dauernd schwer gehbehindert sind oder denen aus sonstigen behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und
- einen Personenkraftwagen für die Aufnahme oder Ausübung der Erwerbstätigkeit oder zur Erreichung des Arbeitsplatzes bzw. für die Aufnahme oder die Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung benötigen und
- berechtigt sind einen Personenkraftwagen selbst zu lenken,
eine Förderung zum Ankauf eines Personenkraftwagens für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu 4.490 Euro, wenn die Rechnung sowie der Zulassungsschein auf den Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lauten. Der Kaufpreis des Personenkraftwagens (inklusive Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer) darf den Betrag von 25.250 Euro nicht übersteigen. Das Kaufpreislimit erhöht sich um den Betrag einer behindertengerechten Ausstattung. Ist eine Förderungswerberin oder ein Förderungswerber behinderungsbedingt auf ein teureres Kraftfahrzeug angewiesen, ist die Förderung auch bei einer Überschreitung des Kaufpreislimits zu gewähren. Vom Erfordernis der Lenkberechtigung wird abgesehen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber aus behinderungs- oder altersbedingten Gründen keine Lenkberechtigung erwerben kann, wobei die Förderung nur dann zu gewähren ist, wenn mit dem Personenkraftwagen überwiegend die für die Behinderte oder den Behinderten notwendigen Fahrten durchgeführt werden;

6.

für Behinderte, die dauerndblind oder so schwer gehbehindertsehbehindert sind oder denen aus sonstigen behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, die Kostendass sie zur Erlangung einer LenkberechtigungErhöhung ihrer Mobilität eines Blindenführhundes bedürfen, eine Förderung der Anschaffung eines Blindenführhundes bis zu einer Höhe von 50 %18 184,50 Euro;

7.

für BehindertePersonen, die überwiegend auf den Gebrauch eines RollstuhlesRollstuhls angewiesen sind oder bei denen ein Verlust beider Hände vorliegt oder deren Behinderung einen gleich zu achtenden Zustand darstellt, ein Fahrtkostenzuschuss in Höhezur behindertengerechten Ausstattung von 561,40 Euro jährlich;Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen:

8. für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein Training zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 5.600 Euro;
9. für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung ihrer Mobilität eines Blindenführhundes bedürfen, eine Förderung der Anschaffung eines Blindenführhundes bis zu 16.800 Euro;
10. für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 140,60 Euro für Behinderte, die
- eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2003, oder eine im § 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003, genannte Unterrichtseinrichtung oder die Pflichtschule in einem Internat besuchen oder
- an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen oder
- in Lehrausbildung stehen oder
- Schülerinnen und Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst sind oder
- nach Beendigung der Pflichtschule eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden, oder
- im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen.
Die Ausbildungsbeihilfe wird nur gewährt, wenn ein positiver Ausbildungserfolg vorliegt;
11. für Personen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind oder bei denen ein Verlust beider Hände vorliegt oder deren Behinderung einen gleich zu achtenden Zustand darstellt, zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen:

a)

eine Förderung der behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten bei der behindertengerechtenbehinderten-gerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen bis zu 28.058,5030 372,70 Euro oder

b)

eine Förderung der Neuerrichtung eines EigenheimesEigenheims in Höhe von bis zu 10 % der Baukostensumme (gemäß Wohnbauförderungsgrenzen), höchstens jedoch 28.058,5030 372,70 Euro.

(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen undoder Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003BGBl. I Nr. 82/2005, Gleichgestellten, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.

(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin bzw.oder des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt - mit Ausnahme der Ziffer 7 - 3.273,803 543,50 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 327,40354,50 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 654,80708,90 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin bzw.oder der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin bzw.oder der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw.oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners bzw.oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Beihilfen nach Abs. 1 Z 10 ist das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu 20 % anzurechnen, wobei sich der Prozentsatz bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber anderen Personen als der Beihilfenwerberin bzw. dem Beihilfewerber jeweils um 2 % verringert. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des FörderungsbetragesFörderungsbetrags zu berücksichtigen.

(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 und 5 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-ZeitraumesZeitraums das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels bzw. das Zulassungsdatum des letzten geförderten Personenkraftwagens zugrunde zu legen.

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