§ 2 Bgld. BHV

Bgld. BHV - Bgld. Behindertenhilfeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit

1.

Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen;

2.

orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und

3.

notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren.

In Kraft seit 27.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. BHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. BHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. BHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. BHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. BHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Bgld. BHV
§ 3 Bgld. BHV