§ 1 Bgld. BHV

Bgld. BHV - Bgld. Behindertenhilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:

1.

nachstehende dauernde Funktionsstörungen des Körpers, der Organe und Organsysteme:

a)

Fehlen oder Funktionsbeeinträchtigung von Körperteilen oder Sinnesorgane;

b)

angeborene Missbildungen und Störungen;

c)

Folgezustände nach Erkrankungen, Unfällen und Verletzungen.

2.

nachstehende dauernde geistige und psychische Störungen:

a)

Beeinträchtigungen durch hirnorganische Schädigungen (wie z. B. Anfallskrankheiten, Minderbegabung, etc.);

b)

Beeinträchtigungen durch psychische Krankheiten (wie z. B. Süchte, Psychosen, etc.);

c)

angeborene intellektuelle Minderbegabung.

In Kraft seit 27.01.2000 bis 31.12.9999
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