§ 12 BUV § 12

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Nach Bekämpfung eines Brandes ist eine Brandwache einzurichten, sofern dies notwendig ist, um einen Wiederausbruch zu verhindern oder andere Gefahren abzuwehren.

(2) Die Einteilung der Brandwache (Kommandant, Mannschaft, Ausrüstung) obliegt dem Feuerwehr-Einsatzleiter. Für die Brandwache sind möglichst ausgeruhte Feuerwehrmitglieder in entsprechender Anzahl einzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Nach Bekämpfung eines Brandes ist eine Brandwache einzurichten, sofern dies notwendig ist, um einen Wiederausbruch zu verhindern oder andere Gefahren abzuwehren.

(2) Die Einteilung der Brandwache (Kommandant, Mannschaft, Ausrüstung) obliegt dem Feuerwehr-Einsatzleiter. Für die Brandwache sind möglichst ausgeruhte Feuerwehrmitglieder in entsprechender Anzahl einzuteilen.

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