§ 6Umsetzung von Richtlinien Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vo... mehr lesen...
§ 5Dienstnehmerhaftung Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten. mehr lesen...
§ 4Dienstnehmerschutz (1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften. (2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH. mehr lesen...
§ 3Personalübereinkommen Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:a)Dauer der Zuweisung,b)in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewies... mehr lesen...
(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsi... mehr lesen...
§ 1Zuweisung (1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden u... mehr lesen...
Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur ASFINAGServiceGmbH (Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG)StF: LGBl Nr 45/2006Änderung LGBl Nr 77/2010LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
(1) Soweit Landtagsparteien eine Förderung nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach § 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I, erst ab dem Zeitpunkt und in der H... mehr lesen...
(1) Jede Wahlpartei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser... mehr lesen...
(1) Die Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung (§ 1) Aufzeichnungen zu führen; ferner haben sie für das Jahr, in dem die Landesförderung gewährt wurde, einen Rechenschaftsbericht (Abs. 2) zu erstellen. Die Aufzeichnungen, die dazugehörigen Unterlagen und der... mehr lesen...
(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich ina)eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Förderung der Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären undb)eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1, und zwar jeweils einschließlich des hie... mehr lesen...
(1) Die Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antra... mehr lesen...
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen perso... mehr lesen...
Gesetz vom 25. April 1991 über die Förderung der Parteien inKärnten (Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG)StF: LGBl Nr 83/1991 Änderung LGBl Nr 32/2003 LGBl Nr 71/2003 LGBl Nr 4/2005 LGBl Nr 57/2005 LGBl Nr 79/2008 (VfGH) LGBl Nr 49/2009 LGBl Nr 72/2010LGBl Nr 94/2012LGBl N... mehr lesen...
Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO (K-GHO) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft... mehr lesen...
§ 8 Eigener Wirkungsbereich Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderatesfestzulege... mehr lesen...
§ 6 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe (1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. (2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zei... mehr lesen...
§ 5 Entstehen und Dauer der Abgabepflicht (1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. (2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als... mehr lesen...
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf a... mehr lesen...
§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesonderea)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes... mehr lesen...
§ 2 Abgabengegenstand (1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. (2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den M... mehr lesen...
§ 1 Ermächtigung zur Ausschreibungder Abgaben Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. mehr lesen...
Gesetz vom 29. September 2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG)StF: LGBL Nr 84/2005 Änderung LGBl Nr 42/2010LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 9. November 1993 überdas land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen(Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV)StF: LGBl Nr 119/1993 Änderung LGBl Nr 83/1995LGBl Nr 40/1999LGBl Nr 39/2000LGBl Nr 4/2001LGBl Nr 55/2003LGBl ... mehr lesen...
Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (K-LG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
LGBl Nr 40/2015)(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie) ist ein bestehender externer Notfallplan... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:a)Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, undb)Wehrgesetz 2001 – WG 200... mehr lesen...
§ 10Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden gemäß § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a)mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;b)vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastroph... mehr lesen...
§ 8Entschädigung (1) Für die aus der Inanspruchnahme von Zwangsrechten gemäß § 5 Abs.1 und 2 entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Das Land hat das Recht, die Höhe der Entschädigung durch geeignete ... mehr lesen...
(1) Die Organe des Wachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und e mitzuwirken durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowieb)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverf... mehr lesen...
§ 6Aufgebot (1) Soweit der Einsatz der Feuerwehr und sonstigen an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Personen nicht ausreicht, ist der Einsatzleiter- unbeschadet der nach anderen Gesetzen bestehenden Befugnisse - berechtigt, jede taugliche Person im Gemeindegebiet im Rahmen der Zumutbark... mehr lesen...
§ 5Zwangsrechte (1) Der Einsatzleiter hat das Recht, bei Gefahr im Verzug während des Katastropheneinsatzesa)über fremde Grundstücke und bauliche Anlagen zu verfügen, wenn dies für die Schnelligkeit oder Wirksamkeit von Einsatzmaßnahmen unbedingt erforderlich ist;b)Einsatzmittel dritter Personen ... mehr lesen...
§ 4Pflichten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Einrichtungen, insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete Gebäude, Räumli... mehr lesen...
(1) Die Anordnung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs. 1) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Notfallpläne gemäß §§ 2a oder 2b sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu... mehr lesen...
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG hat die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern nicht § 2a anzuwenden ist – in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne mit Angabe der im Notfall im Umkreis des St... mehr lesen...
(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Se... mehr lesen...
§ 2Katastrophenschutzpläne (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die in ihrem Bereich möglichen und absehbaren Katastrophenfälle und deren mögliche Auswirkungen die für die Vorbereitung und Durchführung einer wirksamen Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) erforderlichen Maßnahmen ... mehr lesen...
§ 1Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung und zur Beschränkung der Menschen oder Sachen treffenden Auswirkungen einer Katastrophe (Katastrophenhilfe). (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Maßnahmen nach Abs 1, die... mehr lesen...
Gesetz vom 26. Juni 1980 über Maßnahmen zur Bekämpfung vonKatastrophenfolgen (Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG)StF: LGBl Nr 66/1980Änderung LGBl Nr 42/1997LGBl Nr 6/1998LGBl Nr 60/2000LGBl Nr 54/2005LGBl Nr 77/2005LGBl Nr 42/1997LGBl Nr 6/1998LGBl Nr 60/2000LGBl Nr 54/2005LGBl Nr... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:a)das Vorhandensein transparenter Buchf... mehr lesen...
Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der T... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffen... mehr lesen...
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat durch die Landesregierung zu erfolgen im Falle der Teilnahmea)des Landes,b)einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,c) sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, in der Fassung der Ver... mehr lesen...
Gesetz vom 18. Dezember 2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Kärntner EVTZ-Gesetz – K-EVTZG)StF: LGBl Nr 20/2009 Änderung LGBl Nr 85/2013LGBl NR 51/2014 mehr lesen...
Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 (K-TZG 2008) Fundstelle seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...
Kärntner Fischereischonzeitenverordnung - K-FSV (K-FSV) Fundstelle seit 15.09.2020 weggefallen. mehr lesen...