Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 51-60 von 387

44 Paragrafen zu Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 (K-LWKG) aktualisiert


Anl. 1 K-LWKG Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten... mehr lesen...


§ 40 K-LWKG Verweisungen

              Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:1.Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015;2.Grundst... mehr lesen...


§ 39 K-LWKG Rechtsnachfolge

Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Februar 1932, LGBl Nr 34, betreffend die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Kärnten, bestandenen Landwirtschaftskammer für Kärnten und ihrer Unterorganisationen. mehr lesen...


§ 38 K-LWKG Finanzaufsicht

Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. mehr lesen...


§ 37 K-LWKG Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

(1) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres aufzustellen.(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, alljährlich bis 30. April einen Rechnungsabschluß über die Gebarung des Vorjahres der Landesregierun... mehr lesen...


§ 36 K-LWKG Vorschüsse

Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer auf Verlangen angemessene unverzinsliche Vorschüsse aus Landesmitteln zur Bestreitung der Kosten des Aufwandes bis zum Einfließen der gesetzlichen Einnahmen leisten. Die Vorschüsse sind aus den einfließenden Einnahmen unverzüglich zurückzuzahlen. mehr lesen...


§ 35 K-LWKG Kammerbeiträge leitender Angestellter

(1) Der Beitrag für die im § 4 Abs. 1 lit. f angeführten Personen ist von der Vollversammlung in einer Beitragsordnung mit einem Hundertsatz des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG festzusetzen. Der Beitrag darf nicht mehr als 5 v. H. des Entgeltes betragen.(2) Für die Fälligkeit,... mehr lesen...


§ 34 K-LWKG Kammerbeiträge der selbständig Erwerbstätigen

(1) Die Höhe der Beiträge (Hebesatz) für die im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Personen ist jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner jenes Kalenderjahres festzusetzen, für das der Betrag zu entrichten ist. Der Hebesatz muß für alle Beitragspflichtigen gl... mehr lesen...


§ 33 K-LWKG Kammerbeiträge

Ein Kammerbeitrag ist von den im „§ 4 Abs. 1 lit. d und g angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten. mehr lesen...


§ 32 K-LWKG Kammerumlage

(1) Die Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.(2) Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Heb... mehr lesen...


§ 31 K-LWKG Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung

Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann die Vollversammlung für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedu... mehr lesen...


§ 30 K-LWKG Auslagen für die landwirtschaftliche Berufsvertretung

Die Auslagen der Landwirtschaftskammer (Aufwandsentschädigung des Präsidenten und der Vizepräsidenten), Vergütung der Barauslagen, Bezüge und Ruhegenüsse für Angestellte, Reisekosten und Kanzleierfordernisse, soweit sie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung dienen, werden gedeckt durcha)Einn... mehr lesen...


§ 29 K-LWKG Kostenaufwand

Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwanda)für die landwirtschaftliche Berufsvertretung,b)zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6. mehr lesen...


§ 28 K-LWKG Beurkundungen und Ausfertigungen

(1) Die Beurkundung der Beschlüsse und die Ausfertigung der von der Landwirtschaftskammer ergehenden Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.(2) Die Beschlüsse des paritätischen Ausschusses werden durch den Vorsitzenden und den P... mehr lesen...


§ 27 K-LWKG Kammerpersonal

(1) Der Kammeramtsdirektor und die sonstigen Angestellten des Kammeramtes werden vom Vorstand bestellt.(2) Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Ver... mehr lesen...


§ 26 K-LWKG Außenstellen des Kammeramtes

(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes werden Außenstellen des Kammeramtes eingerichtet, und zwar je einefür den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor in Hermagor;für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land sowie für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörth... mehr lesen...


§ 25 K-LWKG Kammeramt

(1) Die Geschäfte der Landwirtschaftskammer werden vom Kammeramt besorgt. Diesem obliegt insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse, die Ausführung der Beschlüsse sowie die Mitwirkung bei den der Kammer auf G... mehr lesen...


§ 24 K-LWKG Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer

(1) Zur Beratung der für Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsamen Angelegenheiten mit dem Ziele einer möglichsten Abstimmung und Annäherung der Auffassungen und Bestrebungen (Erstellung gemeinsamer Anträge, Gutachten und Stellungnahmen) wird ein paritätischer Ausschuß der Landwirtschaftskammer un... mehr lesen...


§ 23 K-LWKG Fachausschüsse

(1) Die Vollversammlung hat zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Fachausschüsse, ihren Wirkungsbereich und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Fachausschuß muß mindestens acht Mitglieder haben. Die Festsetzung der Zahl der Fachausschüsse bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der a... mehr lesen...


§ 22 K-LWKG Vertretung des Präsidenten

(1) Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten tritt an seine Stelle der Erste Vizepräsident und, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Zweite Vizepräsident.(2) Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle... mehr lesen...


§ 21 K-LWKG Präsident

(1) Der Präsident (Vizepräsident) vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen.(2) Der Präsident (Vizepräsident) hat für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung (§ 16 Absatz 1) ... mehr lesen...


§ 20 K-LWKG Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand können in der Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) bestimmte, der Vollversammlung nicht gesetzlich vorbehaltene Angelegenheiten zur Vorberatung oder zur endgültigen Beschlußfassung übertragen werden.(2) Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einberufen. Er ist beschlußfä... mehr lesen...


§ 19 K-LWKG Angelobung

Die Mitglieder des Vorstandes haben unmittelbar nach ihrer Wahl vor der Vollversammlung in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. mehr lesen...


§ 18 K-LWKG Vorstand

(1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode (§ 10) einen Vorstand zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und einem Ersten und einem Zweiten Vizepräsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Vorstandes einschließlich des Präsidenten ... mehr lesen...


§ 17 K-LWKG Auflösung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung kann vor Ablauf des Wahlabschnittes ihre Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Auflösungsbeschluß ist unverzüglich... mehr lesen...


§ 16 K-LWKG Geschäftsordnung, Geschäftssprache

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer enthält die Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung im Rahmen dieses Gesetzes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregier... mehr lesen...


§ 15 K-LWKG Beschlußfassung, Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1), die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit... mehr lesen...


§ 14 K-LWKG Einberufung, Zusammentritt und Angelobung der Mitglieder der

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einmal einberufen. Die neugewählten Mitglieder der Vollversammlung hat der bisherige Präsident binnen vier Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung einzuberufen. In di... mehr lesen...


§ 13 K-LWKG Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) nicht anderen Organen der Landwirtschaftskammer übertragen sind.(2) Der Vol... mehr lesen...


§ 12 K-LWKG Ausscheiden von Mitgliedern der Vollversammlung

(1) Wird ein Umstand bekannt, der die Wählbarkeit eines Mitgliedes der Vollversammlung ursprünglich ausgeschlossen hätte, oder tritt ein solcher Umstand nachträglich ein, so hat - unbeschadet der Bestimmungen des Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG - die Landesregierung auf Antrag der Vollversammlung den... mehr lesen...


§ 11 K-LWKG Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vollversammlung

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung führen die Bezeichnung “Kammerrat”. Sie sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in die Fachachschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.(2) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung ... mehr lesen...


§ 10 K-LWKG Vollversammlung

Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. mehr lesen...


§ 9 K-LWKG Organe

(1)              Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.(2)              Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:a)die Vollversammlung;b)die Fachausschüsse der Vollversammlung;c)der Vorstand;d)der Präsident. mehr lesen...


§ 8 K-LWKG Verhältnis der Landwirtschaftskammer zu den Behörden

(1) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches allen Behörden, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und den der Förderung der Landwirtschaft dienenden Anstalten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Tät... mehr lesen...


§ 7 K-LWKG Aufsicht über die Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; die Landesregierung hat darüber zu wachen, daß die Landwirtschaftskammer bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gese... mehr lesen...


§ 6a K-LWKG Eigener und übertragener Wirkungsbereich

(1)              Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.(2)              Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zu... mehr lesen...


§ 6 K-LWKG Aufgaben der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe:1.Wünsche und Vorschläge über alle landwirtschaftlichen Angelegenheiten in Beratung zu nehmen;2.ihre Wahrnehmungen über die Verhältnisse und Bedürfnisse der Landwirtschaft den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden über deren Aufforderung wie ... mehr lesen...


§ 5 K-LWKG Inanspruchnahme der Landwirtschaftskammer durch andere Personen

(1) Berufstätige Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben und in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind (Abs. 2) und ehemals selbständig berufstätige Beru... mehr lesen...


§ 4a K-LWKG Entscheidung über die Mitgliedschaft

(1)              Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Mitgliedschaft behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das All... mehr lesen...


§ 4 K-LWKG Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:a)die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;b)die... mehr lesen...


§ 3 K-LWKG Begriff der Land- und Forstwirtschaft

Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 3 und 4 GewO 1994), ferner die land- und forstwirt... mehr lesen...


§ 2 K-LWKG Rechtsform

(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.(2) Die Landwirtschaftskammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.(... mehr lesen...


§ 1 K-LWKG Errichtung

(1) Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwi... mehr lesen...


Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 (K-LWKG) Fundstelle

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 - K-LWKGStF: LGBl Nr 127/1991 (WV) Änderung LGBl Nr 78/1997 LGBl Nr 130/1997LGBL Nr 4/2011LGBl Nr 65/2012LGBl Nr 85/2013LGBl Nr 37/20161. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§1              Errichtung§2              Rechtsform§3              Beg... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

26 Paragrafen zu Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG (K-KMG) aktualisiert


Anl. 1 K-KMG (

(1) Die Artikel II und III dieses Gesetzes treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) Abweichend von Abs. 2 tritt Artikel II Z 3 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Artikel II(1) Art. I Z 1 (2. Abschnitt) dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2016 in Kra... mehr lesen...


§ 18 K-KMG

5. AbschnittSchlußbestimmungen § 18 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1986 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl Nr 25/1948, außer Kraft. mehr lesen...


§ 17 K-KMG (weggefallen)

§ 17 K-KMG seit 12.06.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-KMG (weggefallen)

§ 16 K-KMG seit 12.06.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-KMG (weggefallen)

§ 15 K-KMG seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-KMG (weggefallen)

§ 14 K-KMG seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-KMG § 13

(1) Verordnungen, die in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat diesen Tag zu enthalten. (2) Abweichend von Abs. 1 treten ... mehr lesen...


§ 12 K-KMG § 12

(1) Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung können durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung berichtigt werden.(2) Die Berichtigung ist durch jene Stelle zu veranlassen, der die zu berichtigende Verlautbarung zuzurechnen ist. (3) Berichtigungsfähige Fehler in Verlautbarungen... mehr lesen...


§ 11 K-KMG § 11

(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung oder Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Kundmachungen oder Veröffentlichungen in der Kärntner Landeszeitung, sofe... mehr lesen...


§ 10a K-KMG § 10a

(1) Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung muss mit einer elektronischen Signatur des Landes versehen sein.(2) Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen is... mehr lesen...


§ 10 K-KMG § 10

(1) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze keine besondere Kundmachungsart vorsehen, sind jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze ausschließlich die ortsübliche Kundm... mehr lesen...


§ 9 K-KMG § 9

(1) In der Kärntner Landeszeitung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes kundzumachen oder zu veröffentlichen:1.Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen, sofern dies durch Gesetz bestimmt ist, mit der jeweils in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirku... mehr lesen...


§ 8 K-KMG § 8

(1) Die Kärntner Landeszeitung ist das Amts- und Informationsblatt des Landes Kärnten.(2) Die Landesregierung hat die Kärntner Landeszeitung als periodisches elektronisches Medium herauszugeben. Die Kundmachung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung hat unter der Internetadresse des La... mehr lesen...


§ 7b K-KMG § 7b

(1) Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Kärnten dienen, können im Internet unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ und der Internetadresse „www.landesrecht.ktn.gv.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige I... mehr lesen...


§ 7a K-KMG § 7a

(1) Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 1 – ausgenommen Kundmachungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 – treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und sie nicht gemäß § 2a oder gemäß § 5 oder § 6 kundgemacht worden sind, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede ... mehr lesen...


§ 7 K-KMG § 7

(1) Der Landeshauptmann kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe,... mehr lesen...


§ 6 K-KMG § 6

(1) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung des Landesgesetzblattes in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsp... mehr lesen...


§ 5 K-KMG § 5

(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, statt ... mehr lesen...


§ 4 K-KMG § 4

(1) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt we... mehr lesen...


§ 3 K-KMG § 3

(1) Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. S... mehr lesen...


§ 2c K-KMG (weggefallen)

§ 2c K-KMG seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2b K-KMG (weggefallen)

§ 2b K-KMG seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a K-KMG § 2a

(1) Enthalten Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Pläne oder andere Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an d... mehr lesen...


§ 2 K-KMG § 2

(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des § 5 Abs. 1, kundzumachen:1.Landesgesetze (Art. 35 Abs. 2 K-LVG);2.Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;3.Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;4... mehr lesen...


§ 1 K-KMG § 1

(1) Die in § 2 genannten Rechtsvorschriften sind im „Landesgesetzblatt für das Land Kärnten“ – im Folgenden kurz als „Landesgesetzblatt“ bezeichnet – kundzumachen. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssyste... mehr lesen...


Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG (K-KMG) Fundstelle

Gesetz über das Kundmachungswesen (Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG)StF: LGBl Nr 25/1986 Änderung LGBl Nr 12/1996 LGBl Nr 57/1998 LGBl Nr 57/2002LGBl Nr 39/2013*LGBl Nr 40/2016§§ 1– 7b              2. AbschnittKärntner Landeszeitung§§ 8- 13              3. AbschnittKärntner Gemeindebl... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Referatseinteilung (K-RE) aktualisiert


Anl. 1 K-RE (weggefallen)

Anl. 1 K-RE seit 12.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-RE (weggefallen)

§ 4 K-RE seit 12.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-RE (weggefallen)

§ 3 K-RE seit 12.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-RE (weggefallen)

§ 2 K-RE seit 12.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-RE (weggefallen)

§ 1 K-RE seit 12.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Referatseinteilung (K-RE) Fundstelle (weggefallen)

Referatseinteilung (K-RE) Fundstelle seit 12.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

18 Paragrafen zu Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG (K-PRG) aktualisiert


§ 17 K-PRG (

LGBl Nr 105/2012)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bleiben von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art... mehr lesen...


§ 16 K-PRG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion zu bestrafen ist:a)mit Geldstrafe von 1800 Euro bis zu 5400 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 3600... mehr lesen...


§ 15 K-PRG Behörde, eigener Wirkungsbereich

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 14 K-PRG Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, undb)Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfa... mehr lesen...


§ 13 K-PRG Überwachung

(1) Der Inhaber der Bordellbewilligung und die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene Person haben den Organen und den Hilfsorganen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der von der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 5 er... mehr lesen...


§ 12 K-PRG Gebietsweise Beschränkung

Der Gemeinderat kann die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeita)die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästig... mehr lesen...


§ 11 K-PRG Änderung des Betriebes

Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf von der Bewilligung erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4) oder der verantwortlichen Person oder Persone... mehr lesen...


§ 10 K-PRG Schließung

(1) Der Bürgermeister hat die Schließung eines Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenna)ein Bordell ohne Bordellbewilligung betrieben wird, oderb)ein Bordell abweichend von der Bordellbewilligung betrieben wird, oderc)ein Bordell entgegen den Bestimmungen des § 8 einschließlich der Verordnung nac... mehr lesen...


§ 9 K-PRG Wirksamkeit der Bordellbewilligung

Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wieder... mehr lesen...


§ 8 K-PRG Betrieb eines Bordells

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur Personen überlassen werden, diea)vom Verbot des § 3 Abs. 1 lit. a nicht erfasst sind undb)einen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die ... mehr lesen...


§ 7 K-PRG Sachliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenna)für den Standort, an dem die Prostitution ausgeübt werden soll, kein Verbot der Gemeinde (§ 12) erlassen wurde;b)sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Schulen, Kindergärten, Heime für... mehr lesen...


§ 6 K-PRG Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bordellbewilligung darf nur juristischen Personen mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen, die ju... mehr lesen...


§ 5 K-PRG Bordellbewilligung

(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der ... mehr lesen...


§ 4 K-PRG Antrag

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.(3) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:a)die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;b)Name u... mehr lesen...


§ 3 K-PRG Verbote

(1) Die Prostitution darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden, diea)nicht eigenberechtigt sind,b)keinen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, ... mehr lesen...


§ 2 K-PRG Begriffsbestimmungen

(1) Unter Ausübung der Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, das die Absicht erkennen läßt, die ... mehr lesen...


§ 1 K-PRG Geltungsbereich

Die Anbahnung und die Ausübung der der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Prostitution in Kärnten unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...


Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG (K-PRG) Fundstelle

Gesetz vom 17. Mai 1990 zur Abwehr von Mißständen bei der Anbahnung und Ausübung der Prostitution (Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG)StF: LGBl Nr 58/1990 Änderung LGBl Nr 84/1990 (DFB) LGBl Nr 10/2005 LGBl Nr 77/2005LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 105/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

13 Paragrafen zu Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV (K-BASV) aktualisiert


§ 12 K-BASV (weggefallen)

§ 12 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-BASV (weggefallen)

§ 11 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-BASV (weggefallen)

§ 10 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-BASV (weggefallen)

§ 9 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-BASV (weggefallen)

§ 8 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-BASV (weggefallen)

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§ 6 K-BASV (weggefallen)

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§ 5 K-BASV (weggefallen)

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§ 4 K-BASV (weggefallen)

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§ 3 K-BASV (weggefallen)

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§ 2 K-BASV (weggefallen)

§ 2 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-BASV (weggefallen)

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Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV (K-BASV) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV (K-BASV) Fundstelle seit 13.07.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Kärntner Musikschulgesetz 2012 (K-MSchG) aktualisiert


Anl. 1 K-MSchG (

Art. I tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. mehr lesen...


§ 16 K-MSchG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Kärntner Landesmusikschulwerk (Kärntner Musikschulgesetz), LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, außer Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses ... mehr lesen...


§ 15 K-MSchG Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:1.Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in ... mehr lesen...


§ 14 K-MSchG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint. mehr lesen...


§ 13 K-MSchG Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 12 K-MSchG Schulgeld

(1) Für die Unterrichtserteilung ist von der Landesregierung für jedes begonnene Schuljahr ein Schulgeld einzuheben.(2) Die Höhe des Schulgeldes ist von der Landesregierung in einheitlichen Sätzen für gleichartige Leistungen für jedes Schuljahr festzulegen.(3) Die Landesregierung kann Schülern, n... mehr lesen...


§ 11 K-MSchG Sachaufwand

(1) Zum Sachaufwand gehören:a)die Bereitstellung der für den Betrieb, die Instandhaltung, die Reinhaltung, die Beheizung und die Beleuchtung der Musikschulen des Landes erforderlichen Räumlichkeiten,b)die für einen modernen Musikunterricht erforderlichen Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von de... mehr lesen...


§ 10 K-MSchG Personalaufwand

Zum Personalaufwand gehören die Kosten für die Leiter der Musikschulen des Landes, deren Stellvertreter, für die Lehrer und für die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 6. mehr lesen...


§ 9 K-MSchG Finanzierung

(1) Die Kosten der Musikschulen des Landes trägt das Land, soweit sie nicht durch die Gemeinden, durch Vereinigungen gemäß Abs. 8 oder durch die Einhebung von Schulgeldern gedeckt werden.(2) Die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes hat das Land, sofern Abs. 8 nicht anderes bestimmt, ... mehr lesen...


§ 8 K-MSchG Musikschulleiter-Konferenz

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist von der Landesregierung eine Musikschulleiter-Konferenz zum Zweck der Koordination, des Meinungsaustausches und der Vorberatung in grundsätzlichen Belangen des Musikschulwesens des Landes einzurichten. Hierzu zählen insbesondere a)der Erlass und die Ä... mehr lesen...


§ 7 K-MSchG Organisationsstatuten

(1) Die Landesregierung hat für jede Musikschule des Landes ein Organisationsstatut zu erstellen.(2) Das Organisationsstatut besteht aus einem Statut der Musikschule, der Schulordnung, der Studienordnung, den Lehrplänen und der Prüfungsordnung. Es hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten... mehr lesen...


§ 6 K-MSchG Lehrer, Schulleiter, Fachbereichsleiter und Fachgruppenleiter

(1) Die Lehrer der Musikschulen des Landes stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit an mehreren Musikschulen des Landes herangezogen werden. Die ... mehr lesen...


§ 5a K-MSchG § 5a

(1) In Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3a kommt einer eigenen Musikschule des Landes mit Sitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Aufgabe zu, am Schulsitz und an Orten, die im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß § 1 Abs. 2 K-KGFG liegen, nach ... mehr lesen...


§ 5 K-MSchG Erteilung des Unterrichts

(1) Der Musikunterricht ist, sofern in Abs. 2 und  4 oder in § 5a nicht anderes bestimmt wird, am Sitz der jeweiligen Musikschule zu erteilen.(2) Mit Zustimmung der Landesregierung darf jede Musikschule des Landes, unbeschadet des § 5a, auch außerhalb ihres Sitzes Musikunterricht erteilen, und zw... mehr lesen...


§ 4 K-MSchG Allgemeine Zugänglichkeit

(1) Musikschulen des Landes Kärntens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 allgemein zugänglich. Kindern und Jugendlichen ist bei gleicher Eignung der Vorzug gegenüber Erwachsenen zu geben, wenn nur eine beschränkte Schülerzahl aufgenommen werden kann.(2) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme... mehr lesen...


§ 3 K-MSchG Lehraufgaben

(1) Die Lehraufgaben der Musikschulen des Landes sind:a)elementare Musikpädagogik;b)Instrumental- und Gesangsunterricht (Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht);c)Unterricht im Ensemble (instrumental und vokal), im Orchester und im Chor;d)musiktheoretischer Unterricht.(2) Neben der Vermittlung d... mehr lesen...


§ 2 K-MSchG Musikschulplan

(1) Das Land Kärnten hat zur Erreichung der Ziele nach § 1 als Träger von Privatrechten im Gebiet des Landes Kärnten Musikschulen als Einrichtungen des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten und zu führen.(2) Das Land Kärnten ist Schulerhalter der Musikschulen des Landes im ... mehr lesen...


§ 1 K-MSchG Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Musikschulen des Landes Kärntena)breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen,b)besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten undc)das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern. mehr lesen...


Kärntner Musikschulgesetz 2012 (K-MSchG) Fundstelle

Kärntner Musikschulgesetz 2012 - K-MSchG 2012StF: LGBl Nr 73/2012 Änderung LGBl Nr 29/2015§ 1 Ziel des Gesetzes§ 2 Musikschulen, Musikschulkonzept und Musikschulplan§ 3 Lehraufgaben§ 4 Allgemeine Zugänglichkeit§ 5 Erteilung des Unterrichts§5a Slowenische Musikschule/Slovenska Glasbena šol... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

3 Paragrafen zu Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG (K-SpÜG) aktualisiert


§ 2 K-SpÜG § 2

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:a)Gesetz, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden, LGBl Nr 53/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/1965, ... mehr lesen...


§ 1 K-SpÜG § 1

(1)Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach obliegt der Landespolizeidirektion die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2013:a)die Handhabung der Verkehrspolizei (§ ... mehr lesen...


Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG (K-SpÜG) Fundstelle

Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Aufgaben der Straßenpolizei übertragen wird (Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG)StF: LGBl Nr 50/2003 Änderung LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

27 Paragrafen zu Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG (K-LSiG) aktualisiert


§ 27 K-LSiG Bettelei

(1) Wer an einem öffentlichen Ort a)in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, oder in gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere bettelt, oder b)eine unm... mehr lesen...


§ 26 K-LSiG Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 25 K-LSiG Strafbestimmungen

(1) Wer 1.ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder2.die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bez... mehr lesen...


§ 24 K-LSiG Beendigung der Funktion

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch 1.Tod;2.Verzicht;3.Abberufung.(2) Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Gemeindeamt unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angege... mehr lesen...


§ 23 K-LSiG Befugnisse

(1) Aufsichtsorgane haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch1.Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;2.Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlic... mehr lesen...


§ 22 K-LSiG Dienstabzeichen und Dienstausweis

(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:1.die Bezei... mehr lesen...


§ 21 K-LSiG Angelobung

Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. mehr lesen...


§ 20 K-LSiG Persönliche und fachliche Voraussetzungen

(1) Als Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rech... mehr lesen...


§ 19 K-LSiG Bestellung

(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.(3) Der B... mehr lesen...


§ 18 K-LSiG Aufgaben

Zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1, 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 4 sowie des § 9 erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der... mehr lesen...


§ 17 K-LSiG Übergangsbestimmungen

(1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.(2) D... mehr lesen...


§ 16 K-LSiG Verfall

(1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung oder einer in einem Bescheid oder einem Erkenntnis festgesetzten Vorschreibung verwendet wurden oder bestimmt waren, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bez... mehr lesen...


§ 15 K-LSiG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt;b)gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt;c)entgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitni... mehr lesen...


§ 14 K-LSiG Mitwirkung bei der Vollziehung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durcha)Maßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen,b)Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungss... mehr lesen...


§ 13 K-LSiG Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 12 K-LSiG Zwangsmaßnahmen, Tierhaltungsverbot

(1) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Abschnittes erfolgt ist, sind die Organe der Behörden berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen. Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verl... mehr lesen...


§ 11 K-LSiG Warnhinweise

Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen. mehr lesen...


§ 10 K-LSiG Besondere Bestimmungen für Schutzhunde

(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres al... mehr lesen...


§ 9 K-LSiG Hundeverbotszonen

(1) Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hu... mehr lesen...


§ 8 K-LSiG Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden

(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäu... mehr lesen...


§ 7 K-LSiG Haltung von gefährlichen Tieren

(1) Das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzu... mehr lesen...


§ 6 K-LSiG Haltung von Tieren

(1) Es ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.(2) Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dassa)Menschen und Tiere weder gefährdet noch verlet... mehr lesen...


§ 4 K-LSiG Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro ode... mehr lesen...


§ 3 K-LSiG Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durcha)Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,b)Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforder... mehr lesen...


§ 2 K-LSiG Lärmerregung

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das... mehr lesen...


§ 1 K-LSiG Wahrung des öffentlichen Anstandes

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, so... mehr lesen...


Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG (K-LSiG) Fundstelle

Gesetz über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG)StF: LGBl Nr 74/1977 Änderung LGBl Nr 18/1987 LGBl Nr 16/2005 LGBl Nr 77/2005LGBl Nr 44/2011LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/20131. Abschnitt - Anstandsv... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung (K-KZV) aktualisiert


Anl. 1 K-KZV (

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.(2) Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am ... mehr lesen...


§ 4 K-KZV (weggefallen)

§ 4 K-KZV (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-KZV Öffnungszeiten

 Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an folgenden Werktagen, ausgenommen am 24. Dezember und 31. Dezember, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein:1.alle Zulassungstellen, welche im Bereich der Städ... mehr lesen...


§ 2 K-KZV Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung

 Der Wirksamkeitsbeginn der über Antrag verliehenen Ermächtigung eines Versicherers darf im Ermächtigungsbescheid frühestens wie folgt festgelegt werden:1.Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.2.Im örtlichen Wirkungsbereich der B... mehr lesen...


§ 1 K-KZV Behörden

 Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können auf Antrag ermächtigt werden, im örtlichen Wirkungsbereich folgender Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben:a)Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen,b)Bezirkshauptmannschaft Hermagor... mehr lesen...


Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung (K-KZV) Fundstelle

Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-VerordnungStF: LGBl Nr 57/1999 Änderung LGBl Nr 93/2011LGBl Nr 88/2012Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 146/1998, wird im Einvernehmen mit d... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

13 Paragrafen zu Kärntner Vergnügungssteuergesetz (K-VSG) aktualisiert


§ 12 K-VSG

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wera)die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;b)Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen;c)die Beobacht... mehr lesen...


§ 11 K-VSG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich dieseVerweisungen als Verweisungen auf a)die Gew... mehr lesen...


§ 10 K-VSG

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu ... mehr lesen...


§ 9 K-VSG

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der... mehr lesen...


§ 8 K-VSG

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muß nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein. mehr lesen...


§ 7 K-VSG

(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.(3) Die... mehr lesen...


§ 6 K-VSG

(1) Der Gemeinderat kann in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer Befreiungstatbestände schaffen. Er kann insbesondere bestimmen, ob und inwieweita)Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,b)Sportveranstaltungen von Amateuren... mehr lesen...


§ 5 K-VSG

(1) In der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ist ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 v. H. - bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v. H. - festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemes... mehr lesen...


§ 4 K-VSG

(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß § 2 verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behö... mehr lesen...


§ 3 K-VSG

(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, die nicht ganzjähri... mehr lesen...


§ 2 K-VSG

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt(2) Der öffentl... mehr lesen...


§ 1 K-VSG

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes (§ 5 Abs. 1 und 2) ausschreiben.(2) Die Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen, werden erm... mehr lesen...


Kärntner Vergnügungssteuergesetz (K-VSG) Fundstelle

Kärntner Vergnügungssteuergesetz - K-VSGStF: LGBl Nr 63/1982 (WV) Änderung LGBl Nr 106/1994 LGBl Nr 71/1997 LGBl Nr 80/2001 LGBl Nr 42/2010LGBl Nr 11/2011LGBl Nr 13/2013§ 1 Allgemeines§ 2 Steuergegenstand§ 3 Anmeldung§ 4 Steuerschuldner§ 5 Ausmaߧ 6 Befreiungen§ 7 Fälligkeit§ 8 Entr... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 51-60 von 387