§ 5 K-LFBAO Ausbildung durch die Lehre

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

(l) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie darf auch in mehreren Betrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist nicht zulässig. Die Lehrzeit darf bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie darf bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden. Über die Verkürzung oder die Verlängerung entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes, eines in einem anderen Bundesland zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. In der Verordnung ist festzulegen

a)

das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten von verwandten Lehrberufen,

b)

Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem verwandten Beruf,

c)

etwaige Ergänzungsprüfungen, die sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Teile der Prüfung zu beziehen haben, die nicht Gegenstand der Lehrabschlußprüfung des verwandten Berufes sind.

(4) Eine Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 3 lit. b kann nach erfolgreicher Lehrabschlußprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Sie gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf. § 19 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 gelten sinngemäß.

(5) Ist keine Verwandtstellung nach Abs. 3 erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Ausbildungszeiten im Vergleich mit dem Inhalt der Prüfungsordnung oder Ausbildungsordnung, unter welchen Voraussetzungen

a)

Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten angerechnet werden können. Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. c und Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, daß eine Ergänzungsprüfung auch nach einem erfolgreichen Besuch einer Fachschule, welche nicht die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 erfüllt, vorgeschrieben werden kann.

(6) Die nach Abs. 5 anzurechnenden Zeiten hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Vor der Feststellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer - bei Fragen der Anrechenbarkeit der Schulzeit auch die zuständige Schulbehörde - anzuhören.

(7) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl I Nr 91/1998, sind unter Anwendung des Abs. 6 und nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die Lehrzeit anzurechnen:

a)

die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes im ersten Lehrjahr zu Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhaltes des Lehrganges mit dem Inhalt der Prüfungsordnung;

b)

bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Vorschriften der Abs. 3 und 5.

(8) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.04.2013

(l) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie darf auch in mehreren Betrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist nicht zulässig. Die Lehrzeit darf bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie darf bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden. Über die Verkürzung oder die Verlängerung entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes, eines in einem anderen Bundesland zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. In der Verordnung ist festzulegen

a)

das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten von verwandten Lehrberufen,

b)

Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem verwandten Beruf,

c)

etwaige Ergänzungsprüfungen, die sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Teile der Prüfung zu beziehen haben, die nicht Gegenstand der Lehrabschlußprüfung des verwandten Berufes sind.

(4) Eine Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 3 lit. b kann nach erfolgreicher Lehrabschlußprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Sie gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf. § 19 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 gelten sinngemäß.

(5) Ist keine Verwandtstellung nach Abs. 3 erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Ausbildungszeiten im Vergleich mit dem Inhalt der Prüfungsordnung oder Ausbildungsordnung, unter welchen Voraussetzungen

a)

Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten angerechnet werden können. Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. c und Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, daß eine Ergänzungsprüfung auch nach einem erfolgreichen Besuch einer Fachschule, welche nicht die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 erfüllt, vorgeschrieben werden kann.

(6) Die nach Abs. 5 anzurechnenden Zeiten hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Vor der Feststellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer - bei Fragen der Anrechenbarkeit der Schulzeit auch die zuständige Schulbehörde - anzuhören.

(7) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl I Nr 91/1998, sind unter Anwendung des Abs. 6 und nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die Lehrzeit anzurechnen:

a)

die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes im ersten Lehrjahr zu Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhaltes des Lehrganges mit dem Inhalt der Prüfungsordnung;

b)

bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Vorschriften der Abs. 3 und 5.

(8) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

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