§ 24 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren sind Bewerterlisten zu erstellen, und zwar Bewerterlisten nach Abs§ 24 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 lit. a bis d durch die Bezirksverwaltungsbehörden jeweils für ihren Bereich des politischen Bezirkes und Bewerterlisten nach Abs. 3 durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes.

(2) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. b und c bei Bewerbern um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:

a)

eine Bewerterliste von Vätern oder Müttern, deren Kinder im Bereich des politischen Bezirkes eine öffentliche Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnische Schule besuchen (Liste Eltern);

b)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Landeslehrer und der Landesvertragslehrpersonen mit unbefristetem Dienstverhältnis, die im Bereich des politischen Bezirkes an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden (Liste Lehrer);

c)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Schulleiter, die im Bereich des politischen Bezirkes verwendet werden (Liste Schulleiter);

d)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen, wobei jeweils der Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen ausgenommen ist, der im Bereich des politischen Bezirkes, für den die Liste erstellt wird, zuständig ist (Liste Pflichtschulinspektoren);

e)

für die Polytechnischen Schulen ist zusätzlich die Bewerterliste nach § 24 Abs. 3 lit. a heranzuziehen.

(3) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. b und c bei Bewerbern um eine Leiterstelle an Berufsschulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:

a)

eine Bewerterliste aus dem Kreis jener Mitglieder der Wirtschaftskammer Kärnten, die nach Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden und von diesem Recht auch Gebrauch machen, sofern ihr Betrieb in Kärnten gelegen ist (Liste Wirtschaft);

b)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Landeslehrer und der Landesvertragslehrpersonen mit unbefristetem Dienstverhältnis, die in Kärnten an Berufsschulen verwendet werden (Liste Lehrer);

c)

eine Bewerterliste aus dem Kreis aller Leiter von Berufsschulen in Kärnten; in diese Bewerterliste ist auch der für öffentliche Berufsschulen zuständige Landesschulinspektor aufzunehmen (Liste Schulleiter und Schulinspektor);

d)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Mitglieder des Landesschulrates mit beratender Stimme (Liste Schulberater).

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. a (Liste Eltern) und nach Abs. 2 lit. b (Liste Lehrer) in Betracht kommenden Mütter und Väter schulbesuchender Kinder sowie die Lehrer im Wege der Leiter der einzelnen Schulen einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die entsprechenden Bewerterlisten zu melden. Als Mütter und Väter schulbesuchender Kinder kommen Personen, die auch Landeslehrer sind, nicht in Betracht. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterliste nach Abs. 2 lit. c (Liste Schulleiter ) in Betracht kommenden Schulleiter einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterlisten vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.

(6) Für die Erstellung der Bewerterliste nach Abs. 3 lit. b (Liste Lehrer) durch die Landesregierung gilt Abs. 4 sinngemäß.

(7) Zur Ermittlung des für die Aufnahme in die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. a (Liste Wirtschaft) in Betracht kommenden Personenkreises hat die Wirtschaftskammer Kärnten der Landesregierung über deren Aufforderung je ein Verzeichnis dieses Personenkreises zu übermitteln. Die Landesregierung hat die in diesem Verzeichnis enthaltenen Personen einzuladen, sich für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Zur Ermittlung des für die Aufnahme in Bewerterlisten nach Abs. 3 lit. a in Betracht kommenden Personenkreises hat die Landesregierung durch öffentliche Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie in mindestens zwei Tageszeitungen mit besonderem Bezug zu Kärnten einen Aufruf zu schalten, in dem die in Betracht kommenden Personen aufgefordert werden, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.

(8) Die Landesregierung hat die für die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. c (Liste Schulleiter und Schulinspektor) und nach Abs. 3 lit d (Liste Schulberater) in Betracht kommenden Schulleiter sowie Mitglieder des Landesschulrates mit beratender Stimme zu informieren, dass sie Mitglieder der entsprechenden Bewerterliste sind, sofern sie dies nicht schriftlich ablehnen.

(9) Die Zugehörigkeit zu einer Bewerterliste endet vorzeitig durch einen an die Behörde gerichteten schriftlichen Verzicht oder durch Verlust der besonderen Eigenschaft, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft war.

(10) Nach Beginn jedes dritten Unterrichtsjahres sind die Bewerterlisten für die nächsten drei Kalenderjahre zu erstellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Für die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren sind Bewerterlisten zu erstellen, und zwar Bewerterlisten nach Abs§ 24 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 lit. a bis d durch die Bezirksverwaltungsbehörden jeweils für ihren Bereich des politischen Bezirkes und Bewerterlisten nach Abs. 3 durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes.

(2) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. b und c bei Bewerbern um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:

a)

eine Bewerterliste von Vätern oder Müttern, deren Kinder im Bereich des politischen Bezirkes eine öffentliche Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnische Schule besuchen (Liste Eltern);

b)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Landeslehrer und der Landesvertragslehrpersonen mit unbefristetem Dienstverhältnis, die im Bereich des politischen Bezirkes an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden (Liste Lehrer);

c)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Schulleiter, die im Bereich des politischen Bezirkes verwendet werden (Liste Schulleiter);

d)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen, wobei jeweils der Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen ausgenommen ist, der im Bereich des politischen Bezirkes, für den die Liste erstellt wird, zuständig ist (Liste Pflichtschulinspektoren);

e)

für die Polytechnischen Schulen ist zusätzlich die Bewerterliste nach § 24 Abs. 3 lit. a heranzuziehen.

(3) Für die Durchführung von Verfahrensschritten nach § 22 Abs. 1 lit. b und c bei Bewerbern um eine Leiterstelle an Berufsschulen sind folgende Bewerterlisten zu erstellen:

a)

eine Bewerterliste aus dem Kreis jener Mitglieder der Wirtschaftskammer Kärnten, die nach Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden und von diesem Recht auch Gebrauch machen, sofern ihr Betrieb in Kärnten gelegen ist (Liste Wirtschaft);

b)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Landeslehrer und der Landesvertragslehrpersonen mit unbefristetem Dienstverhältnis, die in Kärnten an Berufsschulen verwendet werden (Liste Lehrer);

c)

eine Bewerterliste aus dem Kreis aller Leiter von Berufsschulen in Kärnten; in diese Bewerterliste ist auch der für öffentliche Berufsschulen zuständige Landesschulinspektor aufzunehmen (Liste Schulleiter und Schulinspektor);

d)

eine Bewerterliste aus dem Kreis der Mitglieder des Landesschulrates mit beratender Stimme (Liste Schulberater).

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterlisten nach Abs. 2 lit. a (Liste Eltern) und nach Abs. 2 lit. b (Liste Lehrer) in Betracht kommenden Mütter und Väter schulbesuchender Kinder sowie die Lehrer im Wege der Leiter der einzelnen Schulen einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die entsprechenden Bewerterlisten zu melden. Als Mütter und Väter schulbesuchender Kinder kommen Personen, die auch Landeslehrer sind, nicht in Betracht. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die für die Bewerterliste nach Abs. 2 lit. c (Liste Schulleiter ) in Betracht kommenden Schulleiter einzuladen, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterlisten vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.

(6) Für die Erstellung der Bewerterliste nach Abs. 3 lit. b (Liste Lehrer) durch die Landesregierung gilt Abs. 4 sinngemäß.

(7) Zur Ermittlung des für die Aufnahme in die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. a (Liste Wirtschaft) in Betracht kommenden Personenkreises hat die Wirtschaftskammer Kärnten der Landesregierung über deren Aufforderung je ein Verzeichnis dieses Personenkreises zu übermitteln. Die Landesregierung hat die in diesem Verzeichnis enthaltenen Personen einzuladen, sich für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Zur Ermittlung des für die Aufnahme in Bewerterlisten nach Abs. 3 lit. a in Betracht kommenden Personenkreises hat die Landesregierung durch öffentliche Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie in mindestens zwei Tageszeitungen mit besonderem Bezug zu Kärnten einen Aufruf zu schalten, in dem die in Betracht kommenden Personen aufgefordert werden, sich unter Bekanntgabe der zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlichen Angaben für die Aufnahme in die Bewerterliste zu melden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bewerterliste vorliegen, so ist eine Überprüfung durchzuführen. Bewerber um die Aufnahme in die Bewerterliste sind vom Ergebnis ihrer Bewerbung zu verständigen.

(8) Die Landesregierung hat die für die Bewerterliste nach Abs. 3 lit. c (Liste Schulleiter und Schulinspektor) und nach Abs. 3 lit d (Liste Schulberater) in Betracht kommenden Schulleiter sowie Mitglieder des Landesschulrates mit beratender Stimme zu informieren, dass sie Mitglieder der entsprechenden Bewerterliste sind, sofern sie dies nicht schriftlich ablehnen.

(9) Die Zugehörigkeit zu einer Bewerterliste endet vorzeitig durch einen an die Behörde gerichteten schriftlichen Verzicht oder durch Verlust der besonderen Eigenschaft, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft war.

(10) Nach Beginn jedes dritten Unterrichtsjahres sind die Bewerterlisten für die nächsten drei Kalenderjahre zu erstellen.

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