§ 78 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 78 K-GHO

Rechnungsabschluß und Berichtspflichten

(1) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß des Vorjahres aufgrund der abgeschlossenen Sachkonten des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen Gebarung nach den Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung festzustellen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Soweit Österreich im Rahmen von Verträgen zur Europäischen Integration Berichtspflichten im Zusammenhang mit den Haushalten der Gemeinden treffen, sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen nach den Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 78 K-GHO

Rechnungsabschluß und Berichtspflichten

(1) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß des Vorjahres aufgrund der abgeschlossenen Sachkonten des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen Gebarung nach den Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung festzustellen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Soweit Österreich im Rahmen von Verträgen zur Europäischen Integration Berichtspflichten im Zusammenhang mit den Haushalten der Gemeinden treffen, sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen nach den Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung zu übermitteln.

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