§ 16 K-LSiG Verfall

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung oder einer bescheidmäßigenin einem Bescheid oder einem Erkenntnis festgesetzten Vorschreibung verwendet wurden oder bestimmt waren, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Abschnitt dienen werde, und wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Für verfallen erklärte Tiere sind in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, hat die Behörde für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(3) Der Eigentümer - kann dieser nicht ermittelt werden, der Halter - eines als verfallen erklärten Tieres hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Einen allfällig erzielten Erlös hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.2013

(1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung oder einer bescheidmäßigenin einem Bescheid oder einem Erkenntnis festgesetzten Vorschreibung verwendet wurden oder bestimmt waren, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Abschnitt dienen werde, und wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Für verfallen erklärte Tiere sind in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, hat die Behörde für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(3) Der Eigentümer - kann dieser nicht ermittelt werden, der Halter - eines als verfallen erklärten Tieres hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Einen allfällig erzielten Erlös hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

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