§ 51 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 51 K-GHO

Zeitbuch, Journal, Hilfszeitbücher

(1) Die dem zeitlichen Ablauf entsprechende Verrechnung von Belegen hat im Zeitbuch zu erfolgen seit 31.12.2019 weggefallen. Dieses kann in Buchform, in Form einzelner fortlaufender numerierter loser Blätter oder in Form von Endlosblättern geführt werden. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind entweder in je einem Teilbuch oder in verschiedenen Spalten derselben Seite des Zeitbuches, jedenfalls aber deutlich voneinander unterscheidbar, einzutragen.

(2) Im Zeitbuch sind jedenfalls die laufende Nummer (Belegnummer), der Tag der Ein- oder Auszahlung, der Name des Einzahlers oder Empfängers, der Zahlungsgrund, die Angabe der Voranschlagsstelle - bei voranschlagsunwirksamer Verrechnung die Angabe der Kontostelle - im Sachbuch und der Betrag aufzunehmen.

(3) Neben dem Zeitpunkt können für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfszeitbücher, wie Abgabenjournale, Einzahlungs- und Auszahlungslisten u. ä., geführt werden. Die Ergebnisse der Hilfszeitbücher sind längstens in Abständen von einem Monat in das Zeitbuch zu übernehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 51 K-GHO

Zeitbuch, Journal, Hilfszeitbücher

(1) Die dem zeitlichen Ablauf entsprechende Verrechnung von Belegen hat im Zeitbuch zu erfolgen seit 31.12.2019 weggefallen. Dieses kann in Buchform, in Form einzelner fortlaufender numerierter loser Blätter oder in Form von Endlosblättern geführt werden. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind entweder in je einem Teilbuch oder in verschiedenen Spalten derselben Seite des Zeitbuches, jedenfalls aber deutlich voneinander unterscheidbar, einzutragen.

(2) Im Zeitbuch sind jedenfalls die laufende Nummer (Belegnummer), der Tag der Ein- oder Auszahlung, der Name des Einzahlers oder Empfängers, der Zahlungsgrund, die Angabe der Voranschlagsstelle - bei voranschlagsunwirksamer Verrechnung die Angabe der Kontostelle - im Sachbuch und der Betrag aufzunehmen.

(3) Neben dem Zeitpunkt können für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfszeitbücher, wie Abgabenjournale, Einzahlungs- und Auszahlungslisten u. ä., geführt werden. Die Ergebnisse der Hilfszeitbücher sind längstens in Abständen von einem Monat in das Zeitbuch zu übernehmen.

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