§ 68 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 68 K-GHO

Rechte

(1) Die Rechte Dritter an Grundstücken der Gemeinde sind in der Liegenschaftskartei anzumerken seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für die Rechte der Gemeinde an Grundstücken Dritter ist ein eigenes Verzeichnis nach dem Muster der Liegenschaftskartei zu führen.

(3) Sonstige Rechte der Gemeinde gegenüber Dritten und sonstige Rechte Dritter gegenüber der Gemeinde sind in geeigneten Nachweisen zu erfassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 68 K-GHO

Rechte

(1) Die Rechte Dritter an Grundstücken der Gemeinde sind in der Liegenschaftskartei anzumerken seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für die Rechte der Gemeinde an Grundstücken Dritter ist ein eigenes Verzeichnis nach dem Muster der Liegenschaftskartei zu führen.

(3) Sonstige Rechte der Gemeinde gegenüber Dritten und sonstige Rechte Dritter gegenüber der Gemeinde sind in geeigneten Nachweisen zu erfassen.

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