§ 8 K-LSiG Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.9999

(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

(2) Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

(3) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.

(4) Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Abs. 1 mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

(5) Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

(6) Werden Hunde nicht entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 gehalten, kommen als Aufträge nach § 6 Abs. 5 - sofern nicht eine Abnahme nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat - insbesondere in Betracht:

a)

die Anordnung, dass der Hund außerhalb von Gebäuden, eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt und/oder einen Maulkorb tragen muss;

b)

die Anordnung, dass ein Hund an bestimmte Orte nicht mitgeführt werden darf;

c)

die Anordnung, dass Einfriedungen entsprechend hoch zu gestalten oder sonst auf geeignete Weise zu sichern sind;

d)

die Anordnung, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen;

e)

die Anordnung, dass nur Personen mit nachgewiesener Sachkunde den Hund führen dürfen;

f)

die Anordnung, dass nicht mehr als ein Hund gleichzeitig geführt werden darf.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1977 bis 31.12.9999

(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

(2) Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

(3) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.

(4) Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Abs. 1 mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

(5) Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

(6) Werden Hunde nicht entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 gehalten, kommen als Aufträge nach § 6 Abs. 5 - sofern nicht eine Abnahme nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat - insbesondere in Betracht:

a)

die Anordnung, dass der Hund außerhalb von Gebäuden, eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt und/oder einen Maulkorb tragen muss;

b)

die Anordnung, dass ein Hund an bestimmte Orte nicht mitgeführt werden darf;

c)

die Anordnung, dass Einfriedungen entsprechend hoch zu gestalten oder sonst auf geeignete Weise zu sichern sind;

d)

die Anordnung, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen;

e)

die Anordnung, dass nur Personen mit nachgewiesener Sachkunde den Hund führen dürfen;

f)

die Anordnung, dass nicht mehr als ein Hund gleichzeitig geführt werden darf.

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