§ 58 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 58 K-GHO

Führung der Bücher

(1) Die Eintragungen in die Bücher sind deutlich lesbar in schwarzer oder blauer Schrift (Druck) vorzunehmen seit 31.12.2019 weggefallen. Absetzungen (§ 21 Abs 8) sind in roter Schrift einzutragen oder besonders zu kennzeichnen.

(2) Bei Verwendung von technischen Hilfsmitteln, wie Anlagen der mittleren Datentechnik (MDT) oder der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), sind die Grundsätze der Buchführung sinngemäß anzuwenden. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung oder die Speicherung von Daten ist nur dann zulässig, wenn programmtechnisch gesichert ist, daß die Wiedergabe der Daten einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. Alle eingegebenen Daten müssen jederzeit in unveränderter Form wiedergegeben werden können. Die Sicherung und Kontrolle der Buchhaltung darf durch die Verwendung von automationsunterstützenden Datenverarbeitungsanlagen nicht eingeschränkt werden.

(3) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur verwendet werden, wenn dieser allgemein verständlich bleibt.

(4) Bei Eintragungen von Zahlungen nach dem zeitlichen Ablauf (§ 51) dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile für mehrere Buchungen ist unzulässig.

(5) Im Falle eines numerischen Ablagesystems ist jede Eintragung im Zeitbuch mit einer fortlaufenden Nummer (Belegnummer)zu versehen. Die Belegnummer ist auch im Sachbuch zu vermerken. Die Führung einer Belegnummer ist bei einem nach Voranschlags- und Verrechnungsstellen geordneten Ablagesystem nicht erforderlich.

(6) Unrichtige Eintragungen sind durch eine eigene Buchung (Stornobuchung) aufzuheben; die ursprüngliche Eintragung muß lesbar bleiben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 58 K-GHO

Führung der Bücher

(1) Die Eintragungen in die Bücher sind deutlich lesbar in schwarzer oder blauer Schrift (Druck) vorzunehmen seit 31.12.2019 weggefallen. Absetzungen (§ 21 Abs 8) sind in roter Schrift einzutragen oder besonders zu kennzeichnen.

(2) Bei Verwendung von technischen Hilfsmitteln, wie Anlagen der mittleren Datentechnik (MDT) oder der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), sind die Grundsätze der Buchführung sinngemäß anzuwenden. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung oder die Speicherung von Daten ist nur dann zulässig, wenn programmtechnisch gesichert ist, daß die Wiedergabe der Daten einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. Alle eingegebenen Daten müssen jederzeit in unveränderter Form wiedergegeben werden können. Die Sicherung und Kontrolle der Buchhaltung darf durch die Verwendung von automationsunterstützenden Datenverarbeitungsanlagen nicht eingeschränkt werden.

(3) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur verwendet werden, wenn dieser allgemein verständlich bleibt.

(4) Bei Eintragungen von Zahlungen nach dem zeitlichen Ablauf (§ 51) dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile für mehrere Buchungen ist unzulässig.

(5) Im Falle eines numerischen Ablagesystems ist jede Eintragung im Zeitbuch mit einer fortlaufenden Nummer (Belegnummer)zu versehen. Die Belegnummer ist auch im Sachbuch zu vermerken. Die Führung einer Belegnummer ist bei einem nach Voranschlags- und Verrechnungsstellen geordneten Ablagesystem nicht erforderlich.

(6) Unrichtige Eintragungen sind durch eine eigene Buchung (Stornobuchung) aufzuheben; die ursprüngliche Eintragung muß lesbar bleiben.

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