§ 76 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen; sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen§ 76 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. In die Haushaltsrechnung sind jedenfalls aufzunehmen:

1.

die Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) zu Beginn des Haushaltsjahres;

2.

die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3.

die Summe, die sich aus Z 1 und Z 2 ergibt;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6.

der bei der Voranschlagsstelle veranschlagte Betrag unter Berücksichtigung der Nachtragsvoranschläge;

7.

der Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6).

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen; sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen§ 76 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. In die Haushaltsrechnung sind jedenfalls aufzunehmen:

1.

die Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) zu Beginn des Haushaltsjahres;

2.

die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3.

die Summe, die sich aus Z 1 und Z 2 ergibt;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6.

der bei der Voranschlagsstelle veranschlagte Betrag unter Berücksichtigung der Nachtragsvoranschläge;

7.

der Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6).

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.

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