§ 18 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat für das jeweils folgende Schuljahr Bewerberlisten für die Aufnahme in den Landesdienst als Landesvertragslehrperson zu erstellen. Bewerberlisten sind für den Bereich jedes politischen Bezirkes, jeweils für Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen, zu erstellen. In diese Bewerberlisten sind jene Bewerber aufzunehmen, die eine Verwendung als Landesvertragslehrperson in diesem Bereich anstreben. Die Aufnahme eines Bewerbers in mehr als eine Bewerberliste ist sowohl hinsichtlich der Schularten als auch der verschiedenen Bereiche zulässig. Bewerber, die bereits früher in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Landeslehrer zum Land gestanden sind, dürfen in die Bewerberliste nicht aufgenommen werden, wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung (§ 34 Abs. 2 VBG§ 18 K-LG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LVG; § 70 Absseit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 4 LDG 1984) oder durch Kündigung durch den Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 VBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LVG geendet hat; dies gilt in gleicher Weise für Bewerber, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Landeslehrer zum Land durch Kündigung – ausgenommen durch Kündigung wegen Bedarfsmangels – (§ 9 Abs. 2 LDG 1984), durch Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LDG 1984), durch Entlassung durch Disziplinarerkenntnis (§ 78 Abs. 1 LDG 1984) oder durch Amtsverlust (§ 27 Abs. 1 StGB) geendet hat.

(1a) Die Landesregierung hat die Erfordernisse zur Aufnahme in die Bewerberlisten und die Fristen, in denen Ansuchen zur Aufnahme in die Bewerberlisten zu stellen sind, im Internet bekanntzugeben.

(2) Eine Aufnahme von Daten im Sinne des § 19 in eine Bewerberliste darf nur erfolgen, wenn der Bewerber hiezu sowie zur Einsichtnahme in diese Daten durch Mitbewerber schriftlich sein Einverständnis erklärt.

(3) Für die Reihung in der Bewerberliste ist der Termin der Ablegung der Lehramtsprüfung oder der Termin, zu dem eine gleichwertige Lehrbefähigung erworben wurde, maßgebend, wobei frühere Termine vor späteren zu reihen sind.

(4) Liegt eine Doppelausbildung zum Volksschullehrer und zum Sonderschullehrer vor, ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung ein Jahr früher abgelegt hätte. Gleiches gilt, wenn die Lehramtsprüfung wegen der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes um ein Jahr später abgelegt wird. Bei Vorliegen einer zweiten Lehramtsprüfung ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die zweite Lehramtsprüfung zwei Jahre früher abgelegt hätte.

(5) Beabsichtigt die Landesregierung einen in einer Bewerberliste gereihten Bewerber als Landesvertragslehrperson aufzunehmen und lehnt dieser Bewerber die Begründung eines Dienstverhältnisses aus nicht berücksichtigungswürdigen Gründen ab, so ist er in der Bewerberliste des betreffenden Schuljahres so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung zwei Jahre später abgelegt hätte.

(6) In den Bewerberlisten ist eine repräsentative Anzahl von Bewerbern beider Geschlechter anzustreben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.07.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Landesregierung hat für das jeweils folgende Schuljahr Bewerberlisten für die Aufnahme in den Landesdienst als Landesvertragslehrperson zu erstellen. Bewerberlisten sind für den Bereich jedes politischen Bezirkes, jeweils für Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen, zu erstellen. In diese Bewerberlisten sind jene Bewerber aufzunehmen, die eine Verwendung als Landesvertragslehrperson in diesem Bereich anstreben. Die Aufnahme eines Bewerbers in mehr als eine Bewerberliste ist sowohl hinsichtlich der Schularten als auch der verschiedenen Bereiche zulässig. Bewerber, die bereits früher in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Landeslehrer zum Land gestanden sind, dürfen in die Bewerberliste nicht aufgenommen werden, wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung (§ 34 Abs. 2 VBG§ 18 K-LG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LVG; § 70 Absseit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 4 LDG 1984) oder durch Kündigung durch den Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 VBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LVG geendet hat; dies gilt in gleicher Weise für Bewerber, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Landeslehrer zum Land durch Kündigung – ausgenommen durch Kündigung wegen Bedarfsmangels – (§ 9 Abs. 2 LDG 1984), durch Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LDG 1984), durch Entlassung durch Disziplinarerkenntnis (§ 78 Abs. 1 LDG 1984) oder durch Amtsverlust (§ 27 Abs. 1 StGB) geendet hat.

(1a) Die Landesregierung hat die Erfordernisse zur Aufnahme in die Bewerberlisten und die Fristen, in denen Ansuchen zur Aufnahme in die Bewerberlisten zu stellen sind, im Internet bekanntzugeben.

(2) Eine Aufnahme von Daten im Sinne des § 19 in eine Bewerberliste darf nur erfolgen, wenn der Bewerber hiezu sowie zur Einsichtnahme in diese Daten durch Mitbewerber schriftlich sein Einverständnis erklärt.

(3) Für die Reihung in der Bewerberliste ist der Termin der Ablegung der Lehramtsprüfung oder der Termin, zu dem eine gleichwertige Lehrbefähigung erworben wurde, maßgebend, wobei frühere Termine vor späteren zu reihen sind.

(4) Liegt eine Doppelausbildung zum Volksschullehrer und zum Sonderschullehrer vor, ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung ein Jahr früher abgelegt hätte. Gleiches gilt, wenn die Lehramtsprüfung wegen der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes um ein Jahr später abgelegt wird. Bei Vorliegen einer zweiten Lehramtsprüfung ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die zweite Lehramtsprüfung zwei Jahre früher abgelegt hätte.

(5) Beabsichtigt die Landesregierung einen in einer Bewerberliste gereihten Bewerber als Landesvertragslehrperson aufzunehmen und lehnt dieser Bewerber die Begründung eines Dienstverhältnisses aus nicht berücksichtigungswürdigen Gründen ab, so ist er in der Bewerberliste des betreffenden Schuljahres so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung zwei Jahre später abgelegt hätte.

(6) In den Bewerberlisten ist eine repräsentative Anzahl von Bewerbern beider Geschlechter anzustreben.

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