§ 20 K-LFBAO Prüfungskommissionen

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von fünf Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für die einzelnen Ausbildungsgebiete zu bestellen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe und einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens. Der Vorsitzende ist von der Prüfungskommission aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungskommissär oder zum Ersatzmitglied ist das aktive Wahlrecht zum Kärntner Landtag und die fachliche Eignung. Als fachlich zum Prüfer für den betreffenden Berufszweig geeignet sind anzusehen:

a)

Personen mit abgeschlossenem einschlägigem Universitätsstudium;

b)

Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten in dem betreffenden Fachgebiet;

c)

Absolventen der Bundes-Försterschulen in diesem Fachgebiet;

d)

Meister in den betreffenden Berufszweigen; diesen sind für den jeweils entsprechenden Ausbildungszweig Wirtschafter, ländliche Wirtschafter und Holzmeister gleichzuhalten, die ihre Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der §§ 8,12 oder 21 der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, oder nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/1986, erworben haben.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens je ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anwesend ist.

(5) Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt; ihnen gebührt jedoch eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landwirtschaftskammer nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist. Für die Kundmachung dieser Verordnung gilt § 14 Abs. 10 in gleicher Weise. Die Entschädigung ist von der Landwirtschaftskammer zu leisten.

(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

a)

alle Lehrherren des Prüflings oderund deren Vertreter sowie der letzte Arbeitgeber des Prüflings;

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

c)

Wahl-Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie oder Pflegeeltern sowiemit ihm in der Vormund des PrüflingsSeitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

d)

Personen, bei denen wichtige Gründe vorliegen,der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings sowie die ihre volle Unbefangenheit gegenübermit dem Prüfling in Zweifel ziehen.Lebensgemeinschaft lebende Person;

e)

die Wahl- oder Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings;

f)

Personen, bei denen andere wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen.

(6a) Die durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Das Vorliegen von Ausschließungsgründen ist spätestens am Beginn der Prüfung durch die Prüfungskommission von Amts wegen festzustellen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beschließt, soweit es andere Mitglieder der Prüfungskommission betrifft, der Vorsitzende, soweit es den Vorsitzenden betrifft, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. In beiden Fällen ist der Beschluß endgültig.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.08.2012

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von fünf Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für die einzelnen Ausbildungsgebiete zu bestellen.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe und einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens. Der Vorsitzende ist von der Prüfungskommission aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungskommissär oder zum Ersatzmitglied ist das aktive Wahlrecht zum Kärntner Landtag und die fachliche Eignung. Als fachlich zum Prüfer für den betreffenden Berufszweig geeignet sind anzusehen:

a)

Personen mit abgeschlossenem einschlägigem Universitätsstudium;

b)

Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten in dem betreffenden Fachgebiet;

c)

Absolventen der Bundes-Försterschulen in diesem Fachgebiet;

d)

Meister in den betreffenden Berufszweigen; diesen sind für den jeweils entsprechenden Ausbildungszweig Wirtschafter, ländliche Wirtschafter und Holzmeister gleichzuhalten, die ihre Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der §§ 8,12 oder 21 der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, oder nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/1986, erworben haben.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens je ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anwesend ist.

(5) Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt; ihnen gebührt jedoch eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landwirtschaftskammer nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist. Für die Kundmachung dieser Verordnung gilt § 14 Abs. 10 in gleicher Weise. Die Entschädigung ist von der Landwirtschaftskammer zu leisten.

(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

a)

alle Lehrherren des Prüflings oderund deren Vertreter sowie der letzte Arbeitgeber des Prüflings;

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

c)

Wahl-Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie oder Pflegeeltern sowiemit ihm in der Vormund des PrüflingsSeitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

d)

Personen, bei denen wichtige Gründe vorliegen,der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings sowie die ihre volle Unbefangenheit gegenübermit dem Prüfling in Zweifel ziehen.Lebensgemeinschaft lebende Person;

e)

die Wahl- oder Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings;

f)

Personen, bei denen andere wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen.

(6a) Die durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Das Vorliegen von Ausschließungsgründen ist spätestens am Beginn der Prüfung durch die Prüfungskommission von Amts wegen festzustellen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beschließt, soweit es andere Mitglieder der Prüfungskommission betrifft, der Vorsitzende, soweit es den Vorsitzenden betrifft, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. In beiden Fällen ist der Beschluß endgültig.

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