§ 27 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:

a)

informelle Tests,

b)

standardisierte Tests,

c)

Diktate in der Unterrichtssprache, in der lebenden Fremdsprache und im Informatikunterricht.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs§ 27 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.

(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c darf, ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Betriebswirtschaft und Marktlehre, Informatik, 25 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand, ausgenommen im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft und Marktlehre sowie Informatik darf in den lehrgangsmäßig geführten Schulstufen höchstens 30 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 50 Minuten im Semester betragen.

(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.

(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An lehrgangsmäßig geführten Schulstufen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.

(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.

(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:

a)

informelle Tests,

b)

standardisierte Tests,

c)

Diktate in der Unterrichtssprache, in der lebenden Fremdsprache und im Informatikunterricht.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs§ 27 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.

(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c darf, ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Betriebswirtschaft und Marktlehre, Informatik, 25 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand, ausgenommen im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft und Marktlehre sowie Informatik darf in den lehrgangsmäßig geführten Schulstufen höchstens 30 Minuten im Unterrichtsjahr, ansonsten höchstens 50 Minuten im Semester betragen.

(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.

(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An lehrgangsmäßig geführten Schulstufen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.

(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.

(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.

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