§ 25 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u§ 25 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. dgl.).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.

(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u§ 25 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. dgl.).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.

(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

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