§ 26 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 26 K-GHO

Haushaltsüberwachung

(1) Zur Überwachung des Einganges der angeordneten Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Verfügungsberechtigten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen (Haushaltsüberwachungslisten) zu führen seit 31.12.2019 weggefallen. In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung nachzuweisen. Die Haushaltsüberwachungslisten sind innerhalb des Finanzjahres mit der Haushaltsbuchhaltung und der in Ergänzung und Unterstützung derselben geführten Nebenbuchhaltung abzustimmen.

(2) Von der Führung eigener Kontrollaufzeichnungen (Abs 1) kann Abstand genommen werden, wenn die Haushaltsüberwachung unter Verantwortung des Verfügungsberechtigten unmittelbar durch die Haushaltsbuchhaltung oder die Nebenbuchführungen gewährleistet ist.

(3) Die Haushaltsüberwachungslisten sind Grundlage für den gemäß § 25 Abs 2 erforderlichen Bedeckungsvermerk auf den Ausgabeanweisungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 26 K-GHO

Haushaltsüberwachung

(1) Zur Überwachung des Einganges der angeordneten Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Verfügungsberechtigten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen (Haushaltsüberwachungslisten) zu führen seit 31.12.2019 weggefallen. In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung nachzuweisen. Die Haushaltsüberwachungslisten sind innerhalb des Finanzjahres mit der Haushaltsbuchhaltung und der in Ergänzung und Unterstützung derselben geführten Nebenbuchhaltung abzustimmen.

(2) Von der Führung eigener Kontrollaufzeichnungen (Abs 1) kann Abstand genommen werden, wenn die Haushaltsüberwachung unter Verantwortung des Verfügungsberechtigten unmittelbar durch die Haushaltsbuchhaltung oder die Nebenbuchführungen gewährleistet ist.

(3) Die Haushaltsüberwachungslisten sind Grundlage für den gemäß § 25 Abs 2 erforderlichen Bedeckungsvermerk auf den Ausgabeanweisungen.

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