§ 22 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:

a)

mündliche Leistungsfeststellungen

aa)

mündliche Prüfungen,

bb)

mündliche Übungen,

b)

schriftliche Leistungsfeststellungen

aa)

Schularbeiten,

bb)

schriftliche Überprüfungen,

c)

praktische Leistungsfeststellungen.

(2) Eine Verbindung der im Abs§ 22 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. 1 lit. c genannten Form der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.

(3) Die unter Abs. 1 lit. b genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht sowie die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung dienen:

a)

mündliche Leistungsfeststellungen

aa)

mündliche Prüfungen,

bb)

mündliche Übungen,

b)

schriftliche Leistungsfeststellungen

aa)

Schularbeiten,

bb)

schriftliche Überprüfungen,

c)

praktische Leistungsfeststellungen.

(2) Eine Verbindung der im Abs§ 22 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. 1 lit. c genannten Form der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.

(3) Die unter Abs. 1 lit. b genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht sowie die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Feststellungen mit zu berücksichtigen.

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