§ 19 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Folgende Daten der Bewerber sind in den Bewerberlisten zu erfassen, wobei auch eine elektronische Aufzeichnung zulässig ist:

a)

Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Ableistung von Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst;

b)

Termin (Monat und Jahr) der Ablegung der Lehramtsprüfung oder des Erwerbs einer gleichwertigen Lehrbefähigung; Erfolg, mit dem die Lehramtsprüfung abgelegt oder die gleichwertige Lehrbefähigung erworben wurde;

c)

die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich eine Verwendung als Landesvertragslehrer angestrebt wird;

d)

Fächerkombinationen;

e)

zusätzliche Qualifikationen wie die Ausbildung für zweisprachigen Unterricht, als Zweitlehrer, für Fremdsprachen oder für Integration.

§ 19 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2018
Folgende Daten der Bewerber sind in den Bewerberlisten zu erfassen, wobei auch eine elektronische Aufzeichnung zulässig ist:

a)

Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Ableistung von Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst;

b)

Termin (Monat und Jahr) der Ablegung der Lehramtsprüfung oder des Erwerbs einer gleichwertigen Lehrbefähigung; Erfolg, mit dem die Lehramtsprüfung abgelegt oder die gleichwertige Lehrbefähigung erworben wurde;

c)

die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich eine Verwendung als Landesvertragslehrer angestrebt wird;

d)

Fächerkombinationen;

e)

zusätzliche Qualifikationen wie die Ausbildung für zweisprachigen Unterricht, als Zweitlehrer, für Fremdsprachen oder für Integration.

§ 19 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

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