§ 22 K-LSiG Dienstabzeichen und Dienstausweis

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;

2.

die Bezeichnung als Dienstausweis und die Ordnungsnummer;

3.

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;

4.

den Aufgabenbereich;

5.

die Geschäftszahl und das Datum des BestellungsbescheidesRechtsaktes der Bestellung.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Das Aufsichtsorgan hat der Gemeinde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens unverzüglich zu melden.

(7) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.05.2011 bis 31.12.2013

(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;

2.

die Bezeichnung als Dienstausweis und die Ordnungsnummer;

3.

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;

4.

den Aufgabenbereich;

5.

die Geschäftszahl und das Datum des BestellungsbescheidesRechtsaktes der Bestellung.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Das Aufsichtsorgan hat der Gemeinde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens unverzüglich zu melden.

(7) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist.

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