§ 34 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 34 K-GHO

Verwahrung und Verwaltung

der Kassenbestände

(1) Zahlungsmittel dürfen nur von dem mit der Besorgung der Kassengeschäfte betrauten Bediensteten in den für die Gemeindekasse oder den Kassen nach § 29 vorgesehenen Räumen verwaltet werden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kassengeschäfte dürfen nur von den hiemit ständig betrauten Bediensteten besorgt werden. Andere Bedienstete der Gemeinde dürfen Kassengeschäfte nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters besorgen.

(3) Der Bargeldbestand der Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Bankkonten der Gemeinde einzuzahlen. Der Bargeldbestand darf den Betrag nicht überschreiten, auf den Versicherungen abgeschlossen worden sind.

(4) Bargeldbestände, Wertsachen, Sparbücher, Schecks und Überweisungsaufträge sind in einem den Versicherungsbedingungen entsprechenden Geldschrank zu verwahren. Gelder der Nebenkassen, Inkassostellen und Verläge sind zumindest in einer geeigneten Geldkassette aufzubewahren.

(5) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 34 K-GHO

Verwahrung und Verwaltung

der Kassenbestände

(1) Zahlungsmittel dürfen nur von dem mit der Besorgung der Kassengeschäfte betrauten Bediensteten in den für die Gemeindekasse oder den Kassen nach § 29 vorgesehenen Räumen verwaltet werden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kassengeschäfte dürfen nur von den hiemit ständig betrauten Bediensteten besorgt werden. Andere Bedienstete der Gemeinde dürfen Kassengeschäfte nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters besorgen.

(3) Der Bargeldbestand der Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Bankkonten der Gemeinde einzuzahlen. Der Bargeldbestand darf den Betrag nicht überschreiten, auf den Versicherungen abgeschlossen worden sind.

(4) Bargeldbestände, Wertsachen, Sparbücher, Schecks und Überweisungsaufträge sind in einem den Versicherungsbedingungen entsprechenden Geldschrank zu verwahren. Gelder der Nebenkassen, Inkassostellen und Verläge sind zumindest in einer geeigneten Geldkassette aufzubewahren.

(5) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse ist unzulässig.

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