Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO (K-LFBAO) Fundstelle

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2010 bis 31.12.9999

Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildung
in der Land- und Forstwirtschaft (Kärntner Land- und Forstwirt-
schaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO)
StF: LGBl Nr 144/1991

Änderung

LGBl Nr 18/1994

LGBl Nr 6/1996

LGBl Nr 17/2000

LGBl Nr 60/2003

LGBl Nr 57/2006

LGBl Nr 31/2008

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 6/2010

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 29/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 57/2014

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt - Berufsausbildung

§ 3

Umfang

§ 4

Gliederung der Berufsausbildung

 

3. Abschnitt - Ausbildung zum Facharbeiter

§ 5

Ausbildung durch die Lehre

§ 6

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule

§ 7

Zulassung zur Facharbeiterprüfung

§ 7a

Teilprüfungen

§ 7b

Ausbildungsversuche

§ 8

Ausbildung durch Besuch einer Schule

§ 9

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

§ 10

Anschlußlehre

§ 11

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

 

3a. Abschnitt - Integrative Berufsausbildung

§ 11a

Verlängerte Lehrzeit

§ 11b

Teilqualifikation

§ 11c

Personenkreis

§ 11d

Ausbildungsinhalte

§ 11e

Genehmigung der Ausildungsverhältnisse

§ 11f

Berufsausbildungsassistenz

§ 11g

Abschlussprüfung bei Teilqalifikation

§ 11h

Wechesel der Ausbildung

§ 11i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

4. Abschnitt - Ausbildung zum Meister

§ 12

Zulassung zur Meisterprüfung

5. Abschnitt - Ausnahmebestimmungen

§ 13

Nachsicht

 

6. Abschnitt - Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und

Fachausbildungsstelle

§ 14

Einrichtung und Aufgaben

§ 15

Lehrlingsentschädigung

§ 16

Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter

§ 16a

Ausbildungseinrichtungen

§

16b Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 17

Lehrstellenvormerkung

§ 18

Ausbildungsordnungen

§ 19

Prüfungsordnungen, Prüfungsgebühr

§ 20

Prüfungskommissionen

§ 21

Prüfungen

§ 22

Beurkundung der Berufsbezeichnung

§ 23

Berufsausbildung in einem anderen Bundesland

§ 23a

Anerkennung der Ausbildung im Ausland

§

23b Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 24

Gebührenrechtliche Bestimmungen

§ 25

Berufsausbildung der Selbständigen in der Land- und Forstwirtschaft

§ 25a

Verweisungen

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Übergangsbestimmungen

§ 28

Schlußbestimmungen

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2000 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

Bis zum 31. Dezember 2001 treten

a)

in § 19 Abs. 2 lit. e an die Stelle der Beträge

“15 Euro” der Betrag “S 200,-”

“45 Euro” der Betrag “S 600,-” und

“ 7 Euro” der Betrag “S 100”,-” sowie

b)

in § 26 Abs. 1 an die Stelle des Betrages

“750 Euro” der Betrag “S 10.000,-”.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 60/2003 wurde folgendes normiert:

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl Nr L 206 vom 31. 7. 2001, S 1, umgesetzt.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 57/2006 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 31/2008 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.

ANM: Mit Artikel III des Gesetztes LGBl Nr 6/2010 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006 entfällt.

(3) § 62f Abs. 2 K-LArbO, in der Fassung vor Art. I Z 3, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, weiterhin anzuwenden.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

ANM: Mit Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 29/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Artikel I Z 4 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. b) und 15 (betreffend § 12 Abs. 3 lit. b) gelten für Facharbeiter und Meister im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement, die ihre Ausbildung nach dem 1. Jänner 2012 abgeschlossen haben.

(3) Artikel I Z 6 (betreffend § 8 Abs. 2) gilt für nach dem 1. Jänner 1992 erfolgreich absolvierte Ausbildungen an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.

(4) Artikel I Z 17 (betreffend § 16 Abs. 3a) gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannte fachliche Eignungen.

(5) Mit Artikel II dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 5.12.2008, S 9, umgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2010 bis 31.12.9999

Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildung
in der Land- und Forstwirtschaft (Kärntner Land- und Forstwirt-
schaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO)
StF: LGBl Nr 144/1991

Änderung

LGBl Nr 18/1994

LGBl Nr 6/1996

LGBl Nr 17/2000

LGBl Nr 60/2003

LGBl Nr 57/2006

LGBl Nr 31/2008

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 6/2010

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 29/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 57/2014

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt - Berufsausbildung

§ 3

Umfang

§ 4

Gliederung der Berufsausbildung

 

3. Abschnitt - Ausbildung zum Facharbeiter

§ 5

Ausbildung durch die Lehre

§ 6

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule

§ 7

Zulassung zur Facharbeiterprüfung

§ 7a

Teilprüfungen

§ 7b

Ausbildungsversuche

§ 8

Ausbildung durch Besuch einer Schule

§ 9

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

§ 10

Anschlußlehre

§ 11

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

 

3a. Abschnitt - Integrative Berufsausbildung

§ 11a

Verlängerte Lehrzeit

§ 11b

Teilqualifikation

§ 11c

Personenkreis

§ 11d

Ausbildungsinhalte

§ 11e

Genehmigung der Ausildungsverhältnisse

§ 11f

Berufsausbildungsassistenz

§ 11g

Abschlussprüfung bei Teilqalifikation

§ 11h

Wechesel der Ausbildung

§ 11i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

4. Abschnitt - Ausbildung zum Meister

§ 12

Zulassung zur Meisterprüfung

5. Abschnitt - Ausnahmebestimmungen

§ 13

Nachsicht

 

6. Abschnitt - Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und

Fachausbildungsstelle

§ 14

Einrichtung und Aufgaben

§ 15

Lehrlingsentschädigung

§ 16

Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter

§ 16a

Ausbildungseinrichtungen

§

16b Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 17

Lehrstellenvormerkung

§ 18

Ausbildungsordnungen

§ 19

Prüfungsordnungen, Prüfungsgebühr

§ 20

Prüfungskommissionen

§ 21

Prüfungen

§ 22

Beurkundung der Berufsbezeichnung

§ 23

Berufsausbildung in einem anderen Bundesland

§ 23a

Anerkennung der Ausbildung im Ausland

§

23b Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 24

Gebührenrechtliche Bestimmungen

§ 25

Berufsausbildung der Selbständigen in der Land- und Forstwirtschaft

§ 25a

Verweisungen

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Übergangsbestimmungen

§ 28

Schlußbestimmungen

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2000 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

Bis zum 31. Dezember 2001 treten

a)

in § 19 Abs. 2 lit. e an die Stelle der Beträge

“15 Euro” der Betrag “S 200,-”

“45 Euro” der Betrag “S 600,-” und

“ 7 Euro” der Betrag “S 100”,-” sowie

b)

in § 26 Abs. 1 an die Stelle des Betrages

“750 Euro” der Betrag “S 10.000,-”.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 60/2003 wurde folgendes normiert:

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl Nr L 206 vom 31. 7. 2001, S 1, umgesetzt.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 57/2006 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 31/2008 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.

ANM: Mit Artikel III des Gesetztes LGBl Nr 6/2010 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006 entfällt.

(3) § 62f Abs. 2 K-LArbO, in der Fassung vor Art. I Z 3, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, weiterhin anzuwenden.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

ANM: Mit Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 29/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Artikel I Z 4 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. b) und 15 (betreffend § 12 Abs. 3 lit. b) gelten für Facharbeiter und Meister im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement, die ihre Ausbildung nach dem 1. Jänner 2012 abgeschlossen haben.

(3) Artikel I Z 6 (betreffend § 8 Abs. 2) gilt für nach dem 1. Jänner 1992 erfolgreich absolvierte Ausbildungen an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.

(4) Artikel I Z 17 (betreffend § 16 Abs. 3a) gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannte fachliche Eignungen.

(5) Mit Artikel II dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 5.12.2008, S 9, umgesetzt.

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