Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2018
Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der
a)
Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und
b)
familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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