§ 16a K-LFBAO Ausbildungseinrichtungen

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

b)

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

a)

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht;

b)

ein Ausbildner im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;

c)

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird;

d)

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist und

e)

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von vier Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht mehr zu verlängern.

(6) Die integrative Berufsausbildung (3a. Abschnitt) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten folgende Bestimmungen:

a)

Abs. 2 lit. a bis c und e sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gemäß § 11b Bedacht zu nehmen ist und diese Ausbildungsinhalte gemäß § 11d festzulegen sind;

b)

Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer der erstmaligen Bewilligung bei verlängerter Lehrzeit (§ 11a) fünf Jahre und bei Teilqualifikation (§ 11b) drei Jahre zu betragen hat;

c)

Abs. 4 und 5 sind anzuwenden und

d)

eine Erklärung gemäß § 11e lit. b muss vorliegen.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, mit Ausnahme der §§ 151 Abs. 6 bis 8 und 159a, anzuwenden.

In Kraft seit 04.12.2014 bis 31.12.9999
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