§ 23a K-LFBAO

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 23a

Anerkennung der Ausbildung im Ausland

 

(l) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Ausbildung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Antragstellers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.

 

(2) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Meister im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Der Meisterberuf im Sinne dieses Gesetzes ist ein außeruniversitäres Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23a K-LFBAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23a K-LFBAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23a K-LFBAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23a K-LFBAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23a K-LFBAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 K-LFBAO
§ 23b K-LFBAO