§ 11e K-LFBAO Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

a)

die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und

b)

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung eines Lehrvertrages gemäß § 11d Abs. 4 oder eines Ausbildungsvertrages gemäß § 11d Abs. 5 ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11e K-LFBAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11e K-LFBAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11e K-LFBAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11e K-LFBAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11e K-LFBAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11d K-LFBAO
§ 11f K-LFBAO