§ 11 K-LFBAO Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

K-LFBAO - Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet.

(3) Besondere Fähigkeiten können bescheinigt werden in

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schafzucht und Schafhaltung,

4.

Pferdezucht und Pferdehaltung,

5.

Landmaschinenwesen,

6.

bäuerliche Waldwirtschaft,

7.

Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung,

8.

Grünlandwirtschaft,

9.

bäuerliche Direktvermarktung,

9a.

biologischer Landbau,

9b.

pflanzliche und tierische Alternativen,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Fischerei,

12.

Feldgemüseproduktion,

13.

Obstbau und Obstverarbeitung,

14.

Geflügelzucht und Geflügelhaltung,

15.

Buschenschank,

16.

bäuerliche Gästebeherbergung,

17.

Landwirtschaft und Waldwirtschaft,

18.

Gemüsebau,

19.

Zierpflanzenbau,

20.

Baumschulwesen und Obstbau,

21.

Baumpflege,

22.

Topfpflanzenproduktion,

23.

Schnittblumenproduktion,

24.

Holzproduktion,

25.

Waldpflege und Forstschutz,

26.

Waldarbeit,

27.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen,

28.

Forststraßenbau,

29.

Holzmeßkunde,

30.

ländlichem Haushalts- und Betriebsmanagement,              

31.

Milchwirtschaft und Milchverarbeitung,

32.

familiäre Wohnbetreuung und Haushaltsorganisation im ländlichen Bereich.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-LFBAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-LFBAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-LFBAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-LFBAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-LFBAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 K-LFBAO
§ 11a K-LFBAO