§ 11 K-LFBAO Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet.

(3) Besondere Fähigkeiten können bescheinigt werden in

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schafzucht und Schafhaltung,

4.

Pferdezucht und Pferdehaltung,

5.

Landmaschinenwesen,

6.

bäuerliche Waldwirtschaft,

7.

Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung,

8.

Grünlandwirtschaft,

9.

bäuerliche Direktvermarktung,

9a.

biologischer Landbau,

9b.

pflanzliche und tierische Alternativen,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Fischerei,

12.

Feldgemüseproduktion,

13.

Obstbau und Obstverarbeitung,

14.

Geflügelzucht und Geflügelhaltung,

15.

Buschenschank,

16.

bäuerliche Gästebeherbergung,

17.

Landwirtschaft und Waldwirtschaft,

18.

Gemüsebau,

19.

Zierpflanzenbau,

20.

Baumschulwesen und Obstbau,

21.

Baumpflege,

22.

Topfpflanzenproduktion,

23.

Schnittblumenproduktion,

24.

Holzproduktion,

25.

Waldpflege und Forstschutz,

26.

Waldarbeit,

27.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen,

28.

Forststraßenbau,

29.

Holzmeßkunde,

30.

ländliche Hauswirtschaftländlichem Haushalts- und Betriebsmanagement,

31.

Milchwirtschaft und Milchverarbeitung,

32.

familiäre Wohnbetreuung und Haushaltsorganisation im ländlichen Bereich.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.04.2013

(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet.

(3) Besondere Fähigkeiten können bescheinigt werden in

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schafzucht und Schafhaltung,

4.

Pferdezucht und Pferdehaltung,

5.

Landmaschinenwesen,

6.

bäuerliche Waldwirtschaft,

7.

Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung,

8.

Grünlandwirtschaft,

9.

bäuerliche Direktvermarktung,

9a.

biologischer Landbau,

9b.

pflanzliche und tierische Alternativen,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Fischerei,

12.

Feldgemüseproduktion,

13.

Obstbau und Obstverarbeitung,

14.

Geflügelzucht und Geflügelhaltung,

15.

Buschenschank,

16.

bäuerliche Gästebeherbergung,

17.

Landwirtschaft und Waldwirtschaft,

18.

Gemüsebau,

19.

Zierpflanzenbau,

20.

Baumschulwesen und Obstbau,

21.

Baumpflege,

22.

Topfpflanzenproduktion,

23.

Schnittblumenproduktion,

24.

Holzproduktion,

25.

Waldpflege und Forstschutz,

26.

Waldarbeit,

27.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen,

28.

Forststraßenbau,

29.

Holzmeßkunde,

30.

ländliche Hauswirtschaftländlichem Haushalts- und Betriebsmanagement,

31.

Milchwirtschaft und Milchverarbeitung,

32.

familiäre Wohnbetreuung und Haushaltsorganisation im ländlichen Bereich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten