§ 3a K-PFG

Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2012 bis 31.12.9999
Im Jahr einer Landtagswahl ist nach der stattgefundenen Landtagswahl den im Landtag vertretenen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeits- und Medienarbeit neben der Förderung nach § 3 eine zusätzliche Förderung in der Höhe des Doppelten der ihnen nach § 3 Abs. 3 und 4 gebührenden jährlichen Landesförderung zu erstatten. Diese zusätzliche Förderung darf jedoch nur gewährt werden, wenn die anspruchsberechtigte Landtagspartei spätestens bis zum 31. Dezember des Wahljahres der Landtagswahl einen Antrag auf Auszahlung stellt. Die Landesregierung hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung den sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrag in voller Höhe zur Überweisung zu bringen. Wird von einer Landtagspartei kein Antrag gestellt, erhöht sich die Förderung der antragstellenden Parteien nicht.

Stand vor dem 25.09.2012

In Kraft vom 18.08.2009 bis 25.09.2012
Im Jahr einer Landtagswahl ist nach der stattgefundenen Landtagswahl den im Landtag vertretenen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeits- und Medienarbeit neben der Förderung nach § 3 eine zusätzliche Förderung in der Höhe des Doppelten der ihnen nach § 3 Abs. 3 und 4 gebührenden jährlichen Landesförderung zu erstatten. Diese zusätzliche Förderung darf jedoch nur gewährt werden, wenn die anspruchsberechtigte Landtagspartei spätestens bis zum 31. Dezember des Wahljahres der Landtagswahl einen Antrag auf Auszahlung stellt. Die Landesregierung hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung den sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrag in voller Höhe zur Überweisung zu bringen. Wird von einer Landtagspartei kein Antrag gestellt, erhöht sich die Förderung der antragstellenden Parteien nicht.

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