§ 24 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden§ 24 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen jedoch in jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit “Nicht genügend” erfolgen müßte. Ferner ist eine mündliche Prüfung vorzunehmen, sofern sie nicht bereits auf Grund des ersten Satzes vorzunehmen ist, wenn der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz (§ 54 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden, findet dieser Absatz keine Anwendung.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens 15 Minuten dauern.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu einer mündlichen Prüfung freiwillig meldet.

(10) Mündliche Prüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden§ 24 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in lehrgangsmäßig geführten Schulstufen jedoch in jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit “Nicht genügend” erfolgen müßte. Ferner ist eine mündliche Prüfung vorzunehmen, sofern sie nicht bereits auf Grund des ersten Satzes vorzunehmen ist, wenn der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz (§ 54 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden, findet dieser Absatz keine Anwendung.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens 15 Minuten dauern.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu einer mündlichen Prüfung freiwillig meldet.

(10) Mündliche Prüfungen sind unzulässig in Bewegung und Sport.

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