§ 53 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 53 K-GHO

Sachbuch für die voranschlagswirksame

Gebarung, Hilfssachbücher

(1) Die der sachlichen Gebarung des Voranschlages folgende Verrechnung hat in Sachkonten für den Haushalt zu erfolgen seit 31.12.2019 weggefallen. Für jede Voranschlagsstelle und für jede im laufenden Finanzjahr angeordnete außerplanmäßige Einnahme und Ausgabe ist je ein Sachkonto einzurichten. Im Beschreibungsteil des Sachkontos sind das Finanzjahr, die namentliche und ziffernmäßige Bezeichnung der Voranschlagsstelle, der Voranschlagsbetrag und der anfängliche Zahlungsrückstand anzuführen. Im Buchungsteil des Sachkontos sind zumindest Spalten für den Buchungstag, die Belegnummer, die Voranschlagsstelle, den Zahlungszweck, den Betrag (Soll und Ist) sowie für den schließlichen Zahlungsrückstand und - soweit es sich nicht um Abschlußergebnisse nach Abs 2 handelt - die Bezeichnung des Einzahlers bzw. Empfängers vorzusehen.

(2) Einnahmen und Ausgaben können außer in den Haushaltssachkonten zunächst in Hilfssachbüchern, wie Personenkarteien oder Hebelisten, verbucht werden. Die Abschlußergebnisse dieser Hilfssachbücher sind längstens in Abständen von einem Monat in die Haushaltssachkonten zu übernehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 53 K-GHO

Sachbuch für die voranschlagswirksame

Gebarung, Hilfssachbücher

(1) Die der sachlichen Gebarung des Voranschlages folgende Verrechnung hat in Sachkonten für den Haushalt zu erfolgen seit 31.12.2019 weggefallen. Für jede Voranschlagsstelle und für jede im laufenden Finanzjahr angeordnete außerplanmäßige Einnahme und Ausgabe ist je ein Sachkonto einzurichten. Im Beschreibungsteil des Sachkontos sind das Finanzjahr, die namentliche und ziffernmäßige Bezeichnung der Voranschlagsstelle, der Voranschlagsbetrag und der anfängliche Zahlungsrückstand anzuführen. Im Buchungsteil des Sachkontos sind zumindest Spalten für den Buchungstag, die Belegnummer, die Voranschlagsstelle, den Zahlungszweck, den Betrag (Soll und Ist) sowie für den schließlichen Zahlungsrückstand und - soweit es sich nicht um Abschlußergebnisse nach Abs 2 handelt - die Bezeichnung des Einzahlers bzw. Empfängers vorzusehen.

(2) Einnahmen und Ausgaben können außer in den Haushaltssachkonten zunächst in Hilfssachbüchern, wie Personenkarteien oder Hebelisten, verbucht werden. Die Abschlußergebnisse dieser Hilfssachbücher sind längstens in Abständen von einem Monat in die Haushaltssachkonten zu übernehmen.

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